Dummy Title http://example.com en-gb TYPO3 News Fri, 19 Apr 2024 14:09:11 +0200 Fri, 19 Apr 2024 14:09:11 +0200 TYPO3 EXT:news news-424 Fri, 19 Apr 2024 08:00:00 +0200 4. Grundrechtetag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte /presseinformationen/presse/news/4-grundrechtetag-der-oesterreichischen-rechtsanwaeltinnen-und-rechtsanwaelte/ Am 11.06.2024 veranstalten der ÖRAK und die Anwaltsakademie gemeinsam mit dem Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht der Wirtschaftsuniversität Wien im Festsaal 1 der WU den 4. Grundrechtetag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Hochkarätige Referentinnen und Referenten widmen sich dieses Jahr dem tagesaktuellen und vielfältigen Tagungsthema der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit im demokratischen Rechtsstaat.

Die Einladung mit allen Details finden Sie hier

Die Teilnahmegebühr für diese ganztägige Veranstaltung beträgt € 75,-. Ihre Teilnahmebestätigung erhalten Sie direkt in Ihrem AWAK-Konto.

Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um Anmeldung bis 03.06.2024 über das myawak-Kundenportal gebeten.

Zur Anmeldung gelangen Sie hier. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

 

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news-423 Wed, 20 Mar 2024 17:05:50 +0100 Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf ab 01.04.2024 /presseinformationen/presse/news/gebuehrenbefreiung-beim-immobilienkauf-ab-01042024/ In der heutigen Plenarsitzung des Nationalrats wurde ein Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz geändert wird, beschlossen, das eine Begünstigung für die Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Erwerberin bzw des Erwerbers beinhaltet. Damit soll die Anschaffung von Wohnimmobilien für die eigene Nutzung unterstützt werden.

Das Gesetz sieht ua die Gebührenbefreiung bei der Eintragung zum Erwerb eines Eigentums oder Baurechts (Tarifpost 9 lit b Z 1, 2 und 3) an einer Liegenschaft, das der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers dient (siehe Abs 2 Z 3), bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000,00 (Abs 4), sowie bei der Eintragung von Pfandrechten (Tarifpost 9 lit b Z 4, 5 und 6) zur Besicherung von Krediten, die zum Erwerb oder Sanierung einer solchen Liegenschaft samt Gebäuden aufgenommen werden, vor.

Das dringende Wohnbedürfnis ist durch eine entsprechende Hauptwohnsitz-Meldung nachzuweisen. Dieser Nachweis ist entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen wurde, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe bzw Fertigstellung, längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach der Grundbuchseintragung einzureichen.

Die Regelungen treten mit 01.04.2024 in Kraft und gelten konkret für Immobilienkäufe nach dem 31.03.2024. Vererbte oder geschenkte Liegenschaften sind nicht von der Gebührenbefreiung umfasst. Die Maßnahme wird auf zwei Jahre befristet – sie gilt demnach bis 30.06.2026. Alle Details finden Sie hier.

Da die gegenständliche Gesetzesänderung kurzfristig und auf intransparente Weise per Abänderungsantrag im Finanzausschuss des Nationalrats eingebracht und somit keiner Begutachtung unterzogen wurde, bestand keine Möglichkeit zur Begutachtung bzw Stellungnahme. Die praktische Umsetzung bleibt daher unklar; denkbar sind beispielsweise Abgabenerklärungen (statt Selbstberechnungen) und Vormerkungen des Eigentumsrechts.

 

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news-422 Thu, 29 Feb 2024 17:46:19 +0100 Muster für Allgemeine Auftragsbedingungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte /presseinformationen/presse/news/muster-fuer-allgemeine-auftragsbedingungen-fuer-rechtsanwaeltinnen-und-rechtsanwaelte/ Ab sofort stehen Ihnen im Mitgliederbereich unter www.oerak.at unter dem Menüpunkt „Services“ die überarbeiteten Muster für Allgemeine Auftragsbedingungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum Download zur Verfügung.

In Kürze wird auch eine englische Übersetzung der Muster zur Verfügung gestellt.

 

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news-421 Mon, 19 Feb 2024 13:19:52 +0100 Zivilrechtstag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte /presseinformationen/presse/news/zivilrechtstag-der-oesterreichischen-rechtsanwaeltinnen-und-rechtsanwaelte-1/ Am 18.04.2024 veranstalten der ÖRAK und die Anwaltsakademie gemeinsam mit der Wirtschaftsuniversität Wien im Festsaal der WU den 2. Zivilrechtstag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Hochkarätige Referentinnen und Referenten (o.Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski, Univ.-Prof. Dr. Dr. hc. Susanne Kalss, LL.M., Univ.-Prof. Dr. Sebastian Mock, LL.M., Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner, Univ.-Prof. Dr. Martin Spitzer, Univ.-Ass. Dr. Alexander Wilfinger) informieren Sie über aktuelle Fragen der Mietkaution und aktuelle Entwicklungen im Verbraucherkreditrecht, Streitfragen im Verjährungsrecht, Anwendungs- und Problemfälle der Feststellungsklage sowie eine Checkliste Regress. Außerdem werden Anwendungsbereiche und Gestaltungsmöglichkeiten der FlexCo behandelt.

Die Einladung mit allen Details finden Sie hier.

Die Teilnahmegebühr für diese ganztägige Veranstaltung (6 Stunden / 2 Halbtage) beträgt EUR 95,00. Ihre Teilnahmebestätigung erhalten Sie direkt in Ihrem AWAK-Konto. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um Anmeldung bis 10.04.2024 über das myawak-Kundenportal gebeten.

Zur Anmeldung gelangen Sie hier. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

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news-420 Wed, 20 Dec 2023 11:00:00 +0100 ÖRAK präsentiert Webplattform über Missstände in Rechtspflege, Verwaltung und Gesetzgebung /presseinformationen/presse/news/oerak-praesentiert-webplattform-ueber-missstaende-in-rechtspflege-verwaltung-und-gesetzgebung/ Der neue digitale Wahrnehmungsbericht des ÖRAK ist ab sofort unter www.wahrnehmungsbericht.at abrufbar.

Seit Jahrzehnten veröffentlicht der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) seinem gesetzlichen Auftrag folgend Mängel und Missstände in Justiz und Verwaltung, aber auch in der Gesetzgebung, in seinem Wahrnehmungsbericht. Ab sofort ersetzt eine neue und stetig aktualisierte Online-Plattform den bisher jährlichen Bericht. Unter www.wahrnehmungsbericht.at werden künftig laufend neue kritische, aber auch positive Wahrnehmungen aus dem beruflichen Alltag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an den heimischen Gerichten und Verwaltungsbehörden dargestellt und Verbesserungsvorschläge erstattet.

ÖRAK-Präsident Dr. Armenak Utudjian bei der heutigen Präsentation der neuen Internetplattform: „Wir sind davon überzeugt, dass der Wahrnehmungsbericht noch mehr Wirkung entfalten kann, wenn bekannt ist, dass behördliches Fehlverhalten laufend und unmittelbar den Weg in die Öffentlichkeit findet. Wir wollen mit unserem Wahrnehmungsbericht aber keine behördliche Kuriositätenschau veranstalten, sondern alle Fälle effizient bis zur Behebung des Missstandes begleiten,“ so Utudjian weiter. Man könne mit dieser neuen Form des Berichts auch systemische Fehlermuster erkennen, die über das Fehlverhalten einzelner Personen hinausgehen und anhand dieser Muster proaktiv justizpolitisch tätig werden, um Mängel zu beheben und im Idealfall von vornherein zu vermeiden. „Der Idealzustand wäre irgendwann eine völlig leere Website,“ so der Rechtsanwälte-Präsident.

Praxisfälle, Gesetzgebung und Verbesserungsvorschläge

Der digitale Wahrnehmungsbericht zeigt Mängel und Missstände untergliedert in die Bereiche „Praxisfälle“ und „Gesetzgebung“ auf. Eine weitere Rubrik enthält die aus den Wahrnehmungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abgeleiteten Verbesserungsvorschläge. Alle Fälle können chronologisch und thematisch geordnet aufgerufen und durchsucht werden. Die Praxisfälle weisen zudem einen Hinweis auf den Erledigungsstatus auf. Weiters können Push-Nachrichten aktiviert und somit Verständigungen über neu veröffentlichte Beiträge oder Statusänderungen abonniert werden. Eingereicht werden können Praxisfälle von den 7.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten über ein Online-Formular.

Verfahrensverzögerungen und Probleme bei der Akteneinsicht

Auffällig im Bereich der praktischen Wahrnehmungen sind vor allem diverse Fälle überlanger Verfahren sowie Verfahrensverzögerungen, die sich durch alle Verfahrensarten ziehen und das Resultat personeller Unterbesetzungen und fehlender Ressourcen sind, wie ÖRAK-Vizepräsident Dr. Bernhard Fink verdeutlicht. Außerdem kommt es vor allem im Strafverfahren immer wieder zu Problemen bei der Akteneinsicht. Kritisiert wird zudem die seit über einem Jahr ausständige Nachbesetzung der Präsidentenstelle beim Bundesverwaltungsgericht sowie Missstände beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

ÖRAK fordert Gebührenreform, rasche Neuregelung der Sicherstellung von Datenträgern und Veröffentlichung letztinstanzlicher Entscheidungen der Landes- und Oberlandesgerichte

Im Bereich der Gesetzgebung fordert der ÖRAK vor allem einen verbesserten Zugang zum Recht durch eine umfassende Reform der Gerichtsgebührenstruktur sowie die gänzliche Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühren. Beim Verteidigungskostenersatz konnte durch die Aufstockung des dafür vorgesehenen Budgets auf 70 Millionen Euro ein erster wichtiger Erfolg erzielt werden. Allerdings werde auch dieser Betrag weder für einen vollen, noch für einen angemessenen Kostenersatz bei Freisprüchen und Einstellungen ausreichen, gibt Utudjian zu bedenken. Hinsichtlich des zuletzt auch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten, dringenden Reformbedarfs bei der Sicherstellung von Datenträgern verweist Utudjian auf den konkreten Regelungsvorschlag des ÖRAK, der bereits vor einem Jahr vorgestellt wurde. „Die Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes ist dringend geboten und muss von der Politik endlich prioritär behandelt werden“, macht Utudjian die Notwendigkeit einer raschen und sachgerechten Gesetzesänderung deutlich. Zudem verlangen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die umfassende Veröffentlichung letztinstanzlicher Entscheidungen von Landes- und Oberlandesgerichten, um Waffengleichheit zu gewährleisten und Verfahren effizienter gestalten zu können.

Wahrnehmungsbericht als Werkzeug zum Schutz und Ausbau des Rechtsstaates

Es sei wichtig, Fehlentwicklungen transparent darzustellen, konstruktiv zu diskutieren und eine Lösung im Sinne des Rechtsstaates zu finden, so Utudjian. „Ein System kann nur dann funktionieren, wenn es nie aufhört, sich selbst zu hinterfragen und seine Fehler und Problemzonen nicht verschweigt. Unser Wahrnehmungsbericht ist ein ganz wesentliches Werkzeug innerhalb dieses Prozesses und dient dem Schutz und Ausbau des Rechtsstaates. Wenn wir das beherzigen und weiterhin auf Transparenz und sachliche Diskussion setzen, wird der österreichische Rechtsstaat das halten, was uns die Verfassung verspricht, ein zivilisiertes Leben auf der Basis von Gesetzen und Vernunft“, so Utudjian abschließend.
 

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news-419 Mon, 23 Oct 2023 14:36:34 +0200 SC Mag. Christian Pilnacek verstorben † /presseinformationen/presse/news/sc-mag-christian-pilnacek-verstorben/ Mit großer Bestürzung haben wir vom Ableben des langjährigen Sektionschefs Christian Pilnacek erfahren. Als Leiter der Strafrechtssektion im Bundesministerium für Justiz erwarb er sich besondere Verdienste rund um die Straflegistik und den Ausbau des Rechtsstaats, insbesondere für die Strafprozessrechtsreform. Nicht zuletzt konnte der rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst, der Beschuldigten österreichweit den unmittelbaren Kontakt zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt sichert, unter seiner Federführung installiert werden. Seine ausgezeichnete strafrechtliche Expertise und der fachliche Diskurs in strafrechtlichen Themen wird uns allen sehr fehlen.

Eine besondere Dimension erhält der tragische Tod des Spitzenbeamten Pilnacek durch die in den letzten Monaten und Jahren stattgefundene Vorverurteilung in der Öffentlichkeit in Zusammenhang mit den disziplinar- und strafrechtlichen Vorwürfen gegen seine Person. Diese Tragödie sollte uns allen viel zu denken geben.

Für die österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte war Pilnacek stets ein verlässlicher Partner in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Justiz und hatte immer ein offenes Ohr für die Standesanliegen und vor allem rechtspolitische Erfordernisse.

Der ÖRAK möchte den Hinterbliebenen sein aufrichtiges Beileid ausdrücken.

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news-418 Thu, 28 Sep 2023 11:42:46 +0200 Beschlüsse der Vertreterversammlung des ÖRAK /presseinformationen/presse/news/beschluesse-der-vertreterversammlung-des-oerak/ Die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages hat in ihrer Tagung am 21. September 2023 Änderungen

  • der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015),
  • der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) sowie
  • der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) und der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018) 

beschlossen.

Die entsprechenden Kundmachungen finden Sie hier.
Die Erläuterungen zu den Richtlinien finden Sie hier.
 

Änderung der RL-BA 2015

Mit den Änderungen in §§ 23 und 34 RL-BA 2015 werden Redaktionsversehen behoben.

Mit der Änderung in § 40 RL-BA 2015 werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet über einen ERV-Anschluss auch mit Behörden zu kommunizieren, sofern dies technisch von Behördenseite möglich ist.

Mit der Änderung in § 43 RL-BA 2015 wird die disziplinäre Verantwortlichkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Bezug auf die Höhe des Guthabens auf Fremdgeldkonten klargestellt.

Die Änderung der RL-BA 2015 tritt am 29. September 2023 in Kraft.

Änderung der AHK

Die Änderungen der AHK beinhalten Klarstellungen, wobei sich die Änderungen in § 6 AHK auf die Berechnung der zuletzt eingeführten automatischen Anpassung analog § 31a GGG beziehen.

In § 6 AHK soll durch die Einfügung des Abs 3a keine Änderung des Abs 3 bewirkt werden, sondern nur eine Klarstellung in der Handhabung erfolgen, wenn eine neue Zuschlagsverordnung in Kraft tritt, die den seit der letzten Zuschlagsverordnung eingetretenen Wertverlust nicht zur Gänze abdeckt. In den Erläuterungen zu § 6 Abs 3a AHK findet sich ein konkretes Berechnungsbeispiel.

Mit der Änderung in § 7 AHK wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in allen Gerichtsverfahren die Umstellung auf den elektronischen Akt erfolgt bzw demnächst erfolgen wird. Der Ansatz nach TP 7/2 (Abs 1 letzter Satz) RATG kann dabei für die elektronische Akteinsicht bei allen Behörden als angemessen betrachtet werden.

Die Änderung in § 9 AHK beinhaltet eine Konkretisierung hinsichtlich Rechtsmittel gegen Urteile in Einzelrichterverfahren. Hintergrund ist, dass § 9 Abs 1 Z 3 bis dato nicht differenziert hat, in welchem Umfang Berufung eingebracht wird.

Die Änderung der AHK tritt am 29. September 2023 in Kraft.

 

Änderung der Satzung Teil A 2018 und der Satzung Teil B 2018

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist seit vielen Jahren sehr bemüht die Vereinbarkeit von Familie und dem Beruf der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts zu verbessern. Um diesem Ziel näher zu kommen, wurde bei der Inanspruchnahme der Ermäßigung bei Geburt, Adoption oder Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege und bei einer Ermäßigung während des Ruhens der Rechtsanwaltschaft die Möglichkeit geschaffen, jenen Betrag nachzukaufen, der auf den Normbeitrag des Jahres der Inanspruchnahme der Ermäßigung aufgrund der Aliquotierungsbestimmungen sonst fehlen würde.

Außerdem wird bei den Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Altersrente nach der Satzung Teil A 2018 der Entscheidung des EuGH vom 15. September 2022, Rs C-58/21, Rechnung getragen, indem künftig nur noch der Verzicht auf die Rechtsanwaltschaft im Inland für den Bezug einer Altersrente nach der Satzung Teil A 2018 erforderlich ist. Bisher musste auf die Rechtsanwaltschaft weltweit verzichtet werden, um eine Altersrente nach der Satzung Teil A 2018 in Anspruch nehmen zu können.

Darüber hinaus wurde sowohl in der Satzung Teil A 2018 als auch in der Satzung Teil B 2018 beim Entstehen des Anspruchs auf Hinterbliebenenrenten eine Regelung getroffen, die Härtefälle vermeiden soll. Generell entsteht ein Leistungsanspruch nach den Satzungen Teil A und Teil B erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Für Witwen/Witwer und Waisen kann es oft schwierig sein, einen solchen Antrag im Monat des Todes des oder der Versicherten zu stellen. Um eine Verzögerung beim Leistungsbezug in diesen Fällen zu vermeiden, soll der Anspruch mit dem auf den Todestag folgenden Monatsersten entstehen, wenn der Antrag bis zum Ende des auf den Todestag drittfolgenden Kalendermonats gestellt wird. Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten gestellt, entsteht der Leistungsanspruch mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Die Änderungen der Satzung Teil A 2018 und der Satzung Teil B 2018 treten am 29. September 2023 in Kraft.
 

 

 

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news-417 Fri, 22 Sep 2023 10:30:00 +0200 Anwaltstag: Beschuldigtenrechte, Rechtsstaat und Künstliche Intelligenz im Fokus /presseinformationen/presse/news/anwaltstag-beschuldigtenrechte-rechtsstaat-und-kuenstliche-intelligenz-im-fokus/ ÖRAK-Präsident Armenak Utudjian wiedergewählt; Kostenersatz bei Freispruch im Strafverfahren gefordert Linz - Der Anwaltstag, die jährliche Fachtagung der österreichischen Rechtsanwaltsanwältinnen und Rechtsanwälte, findet in diesem Jahr vom 21. – 23. September in Linz statt. Auf dem umfangreichen Programm stehen dabei Fachvorträge, Podiumsdiskussionen, Workshops sowie Aus- und Fortbildungsseminare.

Traditionell richten die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Zuge des Anwaltstags immer auch konkrete Forderungen an die Politik. Dem am Donnerstag-Nachmittag für die Dauer von drei Jahren wiedergewählten Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK), Armenak Utudjian, ist vor allem der Kostenersatz bei Freisprüchen und Einstellungen im Strafverfahren ein Anliegen.

„Wir haben uns beim Justizministerium mit einem Modell eingebracht, das die Festsetzung eines angemessenen Kostenersatzes auf Basis der Allgemeinen Honorar-Kriterien vorsieht. Aber jetzt erwarten wir uns auch, dass zügig umgesetzt wird“, so Utudjian in seiner Eröffnungsrede vor 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, darunter die Bundesministerinnen Alma Zadić und Karoline Edtstadler. Darüber, dass es endlich eine angemessene Entschädigung bei Freispruch oder Einstellung geben müsse, „seien sich ja alle Parteien einig.“  

Er betont weiters: „Der Staat hat seine Bürgerinnen und Bürger, wenn er sie zu Unrecht beschuldigt, auch angemessen zu entschädigen. Das Strafverfahren selbst darf nie die Bestrafung sein.“ Beschuldigtenrechte allgemein, auch über den Kostenersatz hinaus, seien nicht hoch genug einzustufen, gerade wenn es um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in ihren Staat gehe. 

Mehr Geld für den Rechtsstaat 

Grundsätzlich fordert Utudjian mehr Geld für den Rechtsstaat. „Der Rechtsstaat ist kein Perpetuum mobile, das sich von selbst ewig weiterdreht“, so Utudjian. Der Satz „Koste es was es wolle“ habe nur eine Berechtigung, wenn es um den Schutz und die Weiterentwicklung des Rechtsstaates gehe. Stillstand sei nicht akzeptabel, weil er in Wahrheit Rückschritt bedeute. „Ich wünsche mir für Österreich den besten Rechtsstaat der Welt und nicht nur den besten aus beiden Welten“, so Utudjian. 

Mehr Staatspolitik, weniger Parteipolitik 

Von der Politik erwarte er sich mehr Staatspolitik und weniger Parteipolitik. Justiz- und Rechtsstaatsthemen seien niemals für Junktime geeignet. Entweder sei etwas sachlich notwendig oder nicht. „Das ist staatspolitisches Fundament. Staatspolitische Verantwortung“, so Utudjian, „Damit vertragen sich auch monatelange interimistische Bestellungen bei hohen Funktionen in der Justiz keinesfalls“. Utudjian weiter: „Es darf nicht einmal den Anschein einer Verpolitisierung der Justiz geben. So verspielt man das Vertrauen der Bevölkerung in unsere unabhängige Gerichtsbarkeit.“ Sein Vorschlag: Eine unabhängige Auswahlkommission, in der auch die Rechtsanwaltschaft bereit wäre, ihre Expertise einzubringen.  

Künstliche Intelligenz als Chance für Rechtsberufe nutzen 

Die österreichische Rechtsanwaltschaft zeigt sich auf ihrer Tagung überzeugt davon, dass die digitale Welt und die Unterstützungen durch Künstliche Intelligenz ein gänzlich neues Aufgabengebiet eröffnen werden, bei dem sich auch sehr junge Kolleginnen und Kollegen von Anfang an als Expertinnen und Experten manifestieren werden.

ÖRAK-Präsident Armenak Utudjian hierzu: „Sobald Innovation in einer Gesellschaft auftritt müssen wir den Einsatz und den Umgang mit ihr diskutieren, - wo unbedingt nötig - reglementieren und dann im Alltag darüber wachen, dass sich jedes Mitglied der Gesellschaft an die ausgemachten Regeln hält. So funktioniert der Rechtsstaat.“ 

Einsatz für bessere Rahmenbedingungen der Berufsausübung 

Als wichtigstes Schwerpunktthema seiner Präsidentschaft bezeichnet Utudjian die Beschäftigung mit der Zukunft des Berufsstandes, wobei ihm insbesondere die Attraktivität des Berufs für Frauen ein Anliegen ist. „Kein Beruf hat weniger Unterschied zwischen den Geschlechtern gemacht, als unserer. Leider auch im negativen Sinne. Hier braucht es noch bessere Rahmenbedingungen. Dafür werde ich mich weiter einsetzen“, so Utudjian. 
 

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news-416 Fri, 28 Apr 2023 10:25:00 +0200 Zuschlagsverordnung gem. § 25 RATG /presseinformationen/presse/news/zuschlagsverordnung-gem-25-ratg/ Der ÖRAK hat in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Gespräche mit politischen Verantwortungsträgerinnen und -trägern geführt, um sie von der dringenden Notwendigkeit einer Tarifanpassung zu überzeugen und die längst fällige Zuschlagsverordnung gem. § 25 RATG zu erwirken.

Erfreulicherweise wurde Mitte März der Entwurf einer Zuschlagsverordnung vom Bundesministerium für Justiz dem Präsidenten des Nationalrates mit der Bitte um Befassung des Hauptausschusses des Nationalrats zur Herstellung des erforderlichen Einvernehmens übermittelt. Die Behandlung im Hauptausschuss erfolgte am 27. April 2023. Die Kundmachung wurde am 27. April 2023 vorgenommen (BGBl. II Nr. 131/2023) .

Die Verordnung sieht einen Zuschlag zu den im RATG als Entlohnung des Rechtsanwaltes und der Rechtsanwältin angeführten festen Beträgen und zu den in § 23a RATG angeführten Beträgen in Höhe von 20% vor und tritt am 1. Mai 2023 in Kraft. Parallel dazu wurde auch die Verordnung über den Normalkostentarif neu erlassen (BGBl. II Nr. 134/2023), die ebenfalls am 1. Mai 2023 in Kraft tritt.

Bitte beachten Sie, dass auch mit Inkrafttreten der neuen Zuschlagsverordnung gem. § 25 RATG die Diskrepanz in den AHK gem. § 6 AHK bis auf weiteres aufrecht bleibt.

Es werden also für Leistungen ab dem 1. Mai 2023 bei Abrechnung nach RATG die Beträge gem. Zuschlagsverordnung zur Anwendung kommen. Bei der Abrechnung nach AHK kann ein Zuschlag von 27% zu der bis zum Inkrafttreten der Zuschlagsverordnung geltenden RATG-Entlohnung als angemessen betrachtet werden.

Der ÖRAK erachtet es aber alternativ für zulässig, eine Umrechnung des Zuschlags auf das RATG in der Fassung der neuen Zuschlagsverordnung nach folgender Formel vorzunehmen: y = ((RATG_alt + AHK_Zuschlag) / (RATG_alt + Zuschlag_VO) * 100) - 100

Sofern Ihr Softwareanbieter diese Berechnungsformel anwendet, handelt es sich somit um eine Umrechnung des RATG_alt + Zuschlag auf RATG_neu samt Zuschlag, die im Ergebnis (mit Ausnahme allfälliger Rundungsdifferenzen) dem RATG_alt + Zuschlag entspricht.

Um stets die aktuellen Berechnungen in Ihrer Anwaltssoftware hinterlegt zu haben, ist es notwendig die von Ihrer Anwaltssoftware angezeigten Updates umgehend einzuspielen. Nutzen Sie diese Gelegenheit um sich zu vergewissern, dass das Einspielen von Programmupdates in Ihrer Kanzlei schnellstmöglich durchgeführt wird und im derzeitigen Kanzlei-Workflow integriert ist.

 

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news-415 Wed, 08 Mar 2023 10:00:00 +0100 Zivilrechtstag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte /presseinformationen/presse/news/zivilrechtstag-der-oesterreichischen-rechtsanwaeltinnen-und-rechtsanwaelte/ Am 17. April 2023 veranstaltet der ÖRAK gemeinsam mit der Wirtschaftsuniversität Wien im Festsaal der WU den ersten Zivilrechtstag der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Hochkarätige Referentinnen und Referenten (Univ.-Prof. Dr. Susanne Auer-Mayer, o.Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski, Univ.-Prof. Sen.-Präs. des OGH Dr. Georg E. Kodek, Univ.-Prof. Dr. Sebastian Mock, Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner, Univ.-Prof. Dr. Martin Spitzer) informieren Sie über aktuelle Entwicklungen ua im Versicherungs- und Gewährleistungsrecht, iZm der Verjährung von Urlaubsansprüchen, Vertragslücken nach AGB-Kontrolle, Fremdwährungskrediten sowie über dogmatische und praktische Fragen betreffend das Klagebegehren.

Die Einladung mit allen Details finden Sie hier.

Diese ganztägige Veranstaltung wird bei durchgehender Anwesenheit – ohne, dass es einer Antragstellung bedarf – von der Rechtsanwaltskammer Wien als Ausbildungsveranstaltung für Rechtsanwaltsanwärter im Ausmaß von zwei Halbtagen approbiert. Nutzen Sie dieses Angebot auch, um Ihrer Fortbildungsverpflichtung als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt gem. § 54 RL-BA 2015 nachzukommen.

Die Teilnahmegebühr beträgt EUR 80,00. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um Anmeldung bis 10. April 2023 über das myawak-Kundenportal gebeten.

Zur Anmeldung gelangen Sie hier. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

 

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news-414 Tue, 24 Jan 2023 09:33:37 +0100 Tarifanpassung – Vertreterversammlung des ÖRAK beschließt Änderung der AHK /presseinformationen/presse/news/tarifanpassung-vertreterversammlung-des-oerak-beschliesst-aenderung-der-ahk/ Seit nunmehr fast zwei Jahren fordert der ÖRAK eine Anpassung des Rechtsanwaltstarifs gem § 25 RATG. Die letzte Anpassung erfolgte 2015 mit Wirksamkeit 1. Jänner 2016. Der Wertverlust aufgrund der seither eingetretenen Inflation beträgt inzwischen mehr als 25%.

Schon im April 2021 - damals war bereits ein mehr als 10%iger Wertverlust eingetreten - hatte der ÖRAK einen Antrag auf Zuschlagsfestsetzung bei der Bundesministerin für Justiz eingebracht, der bislang allerdings - trotz mehrfacher Urgenzen - unerledigt geblieben ist.

Zuletzt hat die Vertreterversammlung des ÖRAK im September 2022 in einer Resolution an die Bundesministerin für Justiz festgehalten, dass eine Zuschlagsfestsetzung unverzüglich zu erfolgen hat und als erste Protestmaßnahme die kostenlose Erste Anwaltliche Auskunft der Rechtsanwaltskammern mit 26. September 2022 ausgesetzt.

Wie bereits im Infom@il 27/2022 angekündigt, hat der ÖRAK für 20. Jänner 2023 eine außerordentliche Vertreterversammlung zur Änderung der Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) anberaumt. In diesem weiteren Schritt haben die Delegierten des ÖRAK eine Änderung der AHK beschlossen, wonach ein Zuschlag in Höhe der seit dem Inkrafttreten der letzten Zuschlagsverordnung eingetretenen Inflation als angemessen betrachtet werden kann. Die Änderungen treten mit 15. März 2023 in Kraft.

Die AHK stellen eine gutachterliche Stellungnahme über die Angemessenheit des rechtsanwaltlichen Honorars gemäß § 1052 ABGB dar. Gemäß §§ 6 bzw 10 AHK kann die Berechnung des Honorars unter sinngemäßer Anwendung des RATG erfolgen.

Gemäß § 25 RATG hat die Bundesministerin für Justiz eine Zuschlagsverordnung zu erlassen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Mangels gesetzlichen Automatismus (im Gegensatz zur automatischen Anpassung des § 31a Abs 1 GGG) ist die Situation eingetreten, dass trotz massiver Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und trotz der Verpflichtung gem § 25 RATG bislang keine Zuschlagsverordnung erlassen wurde und so letztendlich die Ansätze des RATG nicht mehr als angemessen betrachtet werden können.

Um diesem Zustand entgegenzuwirken, wurde für den gesamten Bereich der AHK (für die Teile 2 und 4 im § 6 und für den Teil 3 im § 10) ein automatischer Zuschlag bei Überschreitung einer 5%-Schwelle gegenüber der letzten Zuschlagsverordnung eingefügt.

Der jeweils gültige Zuschlag wird auf der Homepage des ÖRAK veröffentlicht werden.

Die Rechtsanwaltschaft fordert darüber hinaus weiterhin die sofortige Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands durch Erlass einer Zuschlagsverordnung gemäß § 25 RATG.

 

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news-412 Wed, 11 Jan 2023 09:40:00 +0100 Interview mit CCBE-Präsident Panagiotis Perakis /presseinformationen/presse/news/interview-mit-ccbe-praesident-panagiotis-perakis/ Der 60-jährige Grieche ist seit Jahresbeginn Präsident des CCBE (Rat der europäischen Anwaltschaften). Die Präsidentschaft wechselt jährlich. Panagiotis Perakis ist Rechtsanwalt in Athen und seit 2014 im CCBE engagiert. Er spricht über die Herausforderungen iZm künstlicher Intelligenz, die Vorschläge der Europäischen Kommission und den Ukraine-Konflikt, der Europa in Atem hält. Hier lesen Sie die englische Originalfassung des Interviews, die deutsche Übersetzung finden Sie im Anwaltsblatt, Heft 1/2023 auf S 54 ff.


In the position paper on the AI Act, the CCBE expressed objections to the use of artificial intelligence (AI) in the context of law enforcement and, in the field of justice against full decision-making by an AI. Is the right to a fair trial under Art 6 ECHR in danger?


Τhe use of AI raises many questions, especially with regard to fundamental rights and the rule of law. In several aspects AI may improve the quality of our justice system and ease access to justice. However, as a general rule, the CCBE considers that the respect for fundamental rights and adherence to high ethical standards that underpin institutions based on the rule of law, cannot be subordinated to mere efficiency gains or cost-saving benefits, whether for court users or judicial authorities. AI systems should be introduced in the justice system only when there are sufficient safeguards against any form of bias or discrimination.

Regarding in particular the use of AI systems for law enforcement purposes, the CCBE considers that the use of AI in criminal justice systems and law enforcement raises numerous issues, such as inherent bias in tools used for predicting crime or assessing the risk of re-offending. Such forms of discrimination pose a threat to civil rights. Beyond bias and discrimination, fundamental rights risk being undermined by the use of AI systems which replace necessary individual assessments by statistical calculations or assessing probabilities. A number of predictive policing systems have been shown to reflect biases in the dataset upon which they have been educated or in the features of the system. Such systems tend disproportionately to include people from certain communities. The AI tool will therefore reflect policing bias. Predictive policing systems can undermine the presumption of innocence by treating people as individually suspect on the basis of inferences about a wider group.

Additionally, the algorithms work is usually not disclosed to the persons affected by the result of their use. This leaves the defendant unable to challenge the predictions made by the algorithms, which jeopardises the right to a fair trial.

What procedural principles are being undermined?
The CCBE notes that the provision of the AI Act, and its Annex III.6.a. which allows AI systems to assess the risk of offending, creates a risk of violating the principle of the presumption of innocence. Threats to fundamental rights also arise from the assessment of the risk of “reoffending” and “risk for potential victims of criminal offences”. The CCBE considers that the right to a fair trial begins with a fair investigation. Therefore, the proposal should definitively exclude the use of AI tools for the purposes of so-called “predictive policing” and for the purposes of determining risks of future offending as an aid to the making of decisions as to the granting of bail, the imposing of a sentence following conviction, the making of decisions concerning probation and, generally, during prosecution and trial.

The CCBE also points out that the principles of transparency and explainability must be strictly observed. In those cases where the manner in which an AI system produces an output is not transparent or where that output cannot be sufficiently explained, the output must not be taken into account by a law enforcement authority. In any case, the outputs of AI systems for law enforcement purposes ought not to be admitted as evidence in any subsequent judicial proceedings. Such outputs must be removed from the Court file.

How can these developments be prevented?
Generally speaking, the CCBE considers that a set of rules and principles governing the use of AI must be defined and adopted. In order to ensure respect for fundamental rights and the right to a fair trial, it should be clearly and explicitly expressed that the proposed regulation does not preclude the establishment of additional general rules further restricting or prohibiting the use of artificial intelligence in the fields of justice, including criminal investigations by law enforcement authorities. Use of AI tools must be reconciled with the fundamental principles that govern the judicial process and guarantee a fair trial, including the rules of adversarial procedures, the principle of equality of arms, and the impartiality of the court. Even if there might be a temptation to sacrifice all for efficiency, these fundamental rights must remain guaranteed to all parties seeking justice.

The CCBE stresses that the AI Act should be strengthened with a prohibition of automated decision making by AI systems in the field of Justice or even systems which promote the temptation to only rubber-stamp decisions prepared by AI systems. Accordingly, the CCBE considers that the judge should not be allowed to delegate all or part of his/her decision-making power to an AI tool, and that a right to a human judge should be guaranteed at all stages of the proceedings.

New proposals presented by the European Commission, such as the Data Act or the Fight against child sexual abuses, contain provisions allowing broad access to data not only by public authorities but also private entities. Do you think that these proposals contain enough safeguards to ensure professional secrecy?
These two proposals raise concerns with regard to the protection of the confidentiality of communications and professional secrecy /legal professional privilege (PS/LPP).

Regarding the Data Act, the proposal aims to ensure fairness in the allocation of value from data among actors in the data economy and to foster access to and use of data. More specifically, the Data Act provides for several obligations, upon data holders in particular, to make data available. Recital 7 of the proposal provides that “no provisions of this Regulation should be applied or interpreted in such a way as to diminish or limit the right to the protection of personal data or the right to privacy and confidentiality of communications”, with specific reference to the GDPR and the e-privacy directive. It also contains provisions in order to guarantee respect of trade secrets or intellectual property rights. The CCBE welcomes such provisions but considers them insufficient to ensure the protection of PS/LPP, as guaranteed by the ECHR and EU primary law, as such principle may cover data which are not personal nor protected by trade secrets.

What do you suggest?
The Data Act should provide for a general provision to ensure an adequate protection of PS/LPP. It should be amended to include that the Regulation applies without prejudice to national rules regarding professional secrecy, such as rules on the protection of professional communications between lawyers and their clients. The obligations provided for by this Regulation should not apply to professionals subject to professional secrecy, where such obligations would lead these professionals to breach their professional secrecy.  This is our main position regarding PS/LPP.

In addition, there are other sources of concerns, like the lack of a clear definition of the concepts used by the proposal of “exceptional need”, “public emergency”, as well as the reference to national procedures, which creates a high risk of divergent interpretations and increases the likelihood of interference with fundamental rights.

Is such interference with fundamental rights justified when it comes to combating child sexual abuse?
Regarding this proposal the CCBE fully supports the objective to combat such crimes and the adoption of specific measures to prevent and fight it; however, the CCBE has serious concerns, which are also shared by the European Data Protection Board and the European Data Protection Supervisor, over the threats posed by the proposal on the right to privacy, and the protection of PS/LPP.

A first main concern arises by the fact that the proposal has not repeated the transitional provisions of the Regulation 2021/1232, adopted to modify the e-privacy directive to fight against sexual abuses, pending the adoption of the current proposal, where a clause on the protection of PS/LPP is explicitly provided. The analysis of the proposal reveals that the necessary safeguards to ensure the protection of fundamental rights, including the confidentiality of communications, have been discarded. The proposal, which is the legal basis to the detection obligation lacks legal clarity and proportionality regarding the interferences and limitations to fundamental rights.

The CCBE is also deeply concerned by the involvement of private actors to identify, collect, and forward content information while they are not subject to any obligation of professional secrecy nor to democratic control. The CCBE is strongly opposed to the approach where the protection of fundamental rights is partly or fully delegated to private parties.

What remedies could be implemented?
It is up to the EU legislators to adopt clear legal provisions and safeguards to ensure that fundamental rights of all citizens are properly ensured and well balanced. The CCBE stresses that in all cases service providers should be required to ensure that the technology they used guarantees that there is no interference with any kind of data or communication protected by PS/LPP. They should be required to use all technological means available to leave protected material out of the scope of their detection obligation.

The conflict between Russia and Ukraine is currently shaking all of Europe. To what extent has the CCBE been able to provide support to the profession of lawyers in Ukraine?
The CCBE was among the first international organizations who reacted against the Russian invasion in Ukraine, issued a clear Statement on the 2nd day of war (25 February 2022). Since then, the involvement of the CCBE is continuous and in many different fields.

On 4 March 2022, a CCBE letter was sent to the Prosecutor of the ICC, offering any necessary support of the CCBE and its members in order to raise awareness and provide guidance to lawyers providing legal assistance to persons fleeing from Ukraine regarding the collection and preservation of evidence of war crimes that can be used by the Prosecutor of the ICC. Regarding Ukrainian people, to be practical and helpful, the CCBE prepared and published a list of contact points in the different European countries which can be contacted by people fleeing Ukraine and in need of legal assistance. In addition, two very successful webinars were organised by the CCBE and the European Lawyers Foundation, the first on the subject “Ukraine and the ICC: the role of European Lawyers”, and the second “EU Sanctions: Helping EU lawyers navigate the Russian sanctions”. Especially regarding the sanctions, the CCBE does not only provide immediate and accurate information to its members, but examines carefully the compliance of every measure with the Rule of Law, as well.

Regarding our Ukrainian colleagues and the profession of lawyer in Ukraine, the CCBE has provided and continues to provide for any possible type of support. Since March 2022 the Ukrainian National Bar Association (UNBA) representatives are invited to present regular updates on situation in Ukraine within the CCBE committees, the Standing Committees and the Plenary Sessions. In the April’s 2022 Standing Committee, the CCBE offered the opportunity to the UNBA representatives to have a direct contact and exchange on the current situation with the EU Commissioner for Justice, Didier Reynders, who was invited and participated.

What can be done for the affected colleagues?
To support Ukrainian lawyers who are forced to leave their country, the CCBE prepared and published a recommendation on qualifications of Ukrainian lawyers which invites the Bars and Law Societies of the EU Member States to undertake steps that facilitate the exercise of the profession outside Ukraine.

Following a request received from the UNBA in relation with some national reforms in Ukraine touching the legal profession, proposed by the Government without any involvement of the UNBA, the CCBE offered its continuous support for the defence of the independence and the core values of the profession.

CCBE President, James MacGuill, visited Ukraine at the beginning of September 2022, taking part at the meeting of the UNBA Supreme Council and leaders of Ukrainian Regional Bar Associations. He also met with the Board of Trustees responsible for distributing international donations. During this visit he received the High Award of the UNBA “Defender of the Bar” in recognition of his leadership in helping Ukrainian lawyers.

As regards financial support, the CCBE firstly decided to waive the 2022 subscription fee for the UNBA and, subsequently, donated money to the UNBA to support Ukrainian lawyers.

Finally, at the November’s 2022 Plenary Session, CCBE’s Human Rights Award was given to Ukrainian lawyer Nadia Volkova and to the UNBA.

More details on these and other actions undertaken by the CCBE regarding the situation in Ukraine are available on the CCBE website under the section “Actions”.

What impact will the conflict have on the CCBE?
As for the future, I can confidently assure you that we will continue to stand by our Ukrainian colleagues and the legal profession in Ukraine to the best of our ability.

Regarding, finally, the future status of the Federal Chamber of Lawyers of the Russian Federation within the CCBE, we have already started the relevant discussions. The decision will be taken soon by our members, following a fair and clear procedure, in accordance with our statutes.


Die Commission de Conseil des Barreaux européens (CCBE – Rat der europäischen Anwaltschaften) wurde 1960 mit Sitz in Brüssel gegründet. Sie ist die Verbindung der nationalen Anwaltschaften der 27 EU-Staaten, 3 EWR-Länder und der Schweiz, weitere Staaten sind assoziiert. Weitere Informationen: ccbe.eu

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news-413 Mon, 19 Dec 2022 11:05:34 +0100 ÖRAK fordert sofortige Anpassung des Rechtsanwaltstarifs /presseinformationen/presse/news/oerak-fordert-sofortige-anpassung-des-rechtsanwaltstarifs/ Für die Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege fordert die österreichische Rechtsanwaltschaft seit über eineinhalb Jahren eine Anpassung des Rechtsanwaltstarifs.

Die letzte Anpassung erfolge im Jahr 2016. Der Wertverlust aufgrund der seither eingetretenen Inflation beträgt inzwischen bereits über 25%.

Gemäß § 25 Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu den im § 23a RATG angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist bei einer Steigerung des Verbraucherpreisindex um 10% anzunehmen. Der ÖRAK hat bereits bei Überschreiten der 10%-Schwelle im April 2021 einen Antrag auf Zuschlagsfestsetzung gemäß § 25 RATG bei der Bundesministerin für Justiz eingebracht, der bislang allerdings – trotz mehrfacher Urgenzen – unbearbeitet geblieben ist. Zuletzt hat die Vertreterversammlung des ÖRAK im September 2022 in einer Resolution an die Bundesministerin für Justiz festgehalten, dass eine Zuschlagsfestsetzung unverzüglich zu erfolgen hat.

Leidtragende des eingetretenen Wertverlustes sind die obsiegenden Parteien eines Zivilverfahrens. § 41 Zivilprozessordnung zufolge hat die obsiegende Partei einen Anspruch gegen die unterlegen Partei auf Ersatz der Kosten. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach dem RATG, auch wenn eine andere Honorarvereinbarung (zB Stundenhonorar) mit der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt getroffen wurde. Nur wenn die Tarifansätze im RATG angemessen sind, wird die obsiegende Partei ausreichend entschädigt. Aufgrund der bislang – trotz des eingetretenen Wertverlustes von mittlerweile über 25% – nicht erfolgten Anpassung der Tarifansätze ist ein ausreichender Kostenersatz nicht mehr gegeben. Diese Situation, dass selbst im Falle des Obsiegens in einem Zivilverfahren kein gänzlicher Kostenersatz erfolgt, hält Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen davon ab den Rechtsweg zu beschreiten und stellt somit ein gravierendes Rechtsschutzdefizit und eine Barriere im Zugang zum Recht dar.

Die Rechtsanwaltschaft fordert daher die sofortige Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands durch Erlass einer Zuschlagsverordnung gemäß § 25 RATG.

 

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news-411 Mon, 21 Nov 2022 10:30:00 +0100 ÖRAK fordert tiefgreifende Reformen bei Sicherstellung und Auswertung von Daten und Datenträgern /presseinformationen/presse/news/oerak-fordert-tiefgreifende-reformen-bei-sicherstellung-und-auswertung-von-daten-und-datentraegern/ Gutachten zeigt rechtsstaatliche Defizite und erheblichen Reformbedarf auf; ÖRAK präsentiert Katalog an Reformvorschlägen und fordert rasche Umsetzung

Im Rahmen einer Pressekonferenz zum Thema „Sicherstellung und Auswertung von Daten und Datenträgern – Defizite und Reformvorschläge“ präsentierte der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) am Montag einen Katalog an Reformvorschlägen, „um den Rechtsstaat im Bereich der Sicherstellung von Kommunikationsgeräten wie Handys, Laptops oder Tablets in das digitale Zeitalter zu führen“, wie ÖRAK-Präsident Dr. Armenak Utudjian eingangs festhielt. Die Forderungen der Rechtsanwaltschaft beruhen auf einem im Auftrag des Instituts für Anwaltsrecht der Universität Wien von Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes und Mag. Shirin Ghazanfari (Institut für Strafrecht und Kriminologie, Universität Wien) ausgearbeiteten Gutachten, das sich detailliert der geltenden Rechtslage, rechtsstaatlichen Defiziten und Reformvorschlägen widmet und einen konkreten Gesetzesvorschlag beinhaltet.  

Utudjian: „Es besteht dringender Handlungsbedarf, um Beschuldigtenrechte auf ein rechtsstaatlich vertretbares Niveau anzuheben“
„Sicherstellungen beziehen sich auf einzelne Gegenstände und können auch unabhängig von Hausdurchsuchungen vorgenommen werden. Für dieses Vorgehen existieren derzeit nur äußerst niederschwellige Voraussetzungen, denn die heute geltenden Sicherstellungsbefugnisse der Ermittlungsbehörden stammen noch aus einer Zeit vor „Big Data“, Smartphones und moderner Informationstechnologie“, erklärt ÖRAK-Vizepräsident Dr. Bernhard Fink. „Die Ermittlungsbehörde benötigt für die Sicherstellung weder eine richterliche Bewilligung, noch muss ein dringender Tatverdacht vorliegen“, so Fink.  

„Eine Sicherstellung von Kommunikationsgeräten gibt letzten Endes dieselben und sogar mehr Daten preis als eine Kommunikationsüberwachung (durch eine sogenannte „Nachrichtenüberwachung“). Dennoch sind ihre Voraussetzungen ungleich geringer: Der nur mögliche Beweiswert der auf dem sichergestellten Datenträger vermuteten Daten und eine Anordnung der Staatsanwaltschaft genügen; es sind kein dringender Tatverdacht und keine Mindestschwere der Anlasstat erforderlich; Regelungen zum Umgang mit Zufallsfunden fehlen. Ferner fehlt in bestimmten Konstellationen die richterliche Kontrolle zum Schutz der beruflichen Verschwiegenheitsrechte wie des Redaktionsgeheimnisses oder der anwaltlichen Schweigepflicht. Vor allem aber werden der Beschuldigte und sein Verteidiger nach einer Sicherstellung nicht darüber informiert, welche Daten die Strafverfolgungsbehörde nun in der Hand hat. Anders als nach einer Überwachung fehlt damit das rechtliche Gehör“, erläutert Zerbes die Defizite der geltenden Rechtslage. „Es besteht dringender Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers, um die Beschuldigtenrechte auf ein rechtsstaatlich vertretbares Niveau anzuheben“, fasst ÖRAK-Präsident Armenak Utudjian den vorliegenden Befund zusammen. 

Höhere Eingriffsschwellen bei Sicherstellung von Kommunikationsgeräten 
Das Gutachten zielt nicht darauf ab, den Strafverfolgungsbehörden Daten, die sie als Beweismittel verwenden wollen, unzugänglich zu machen. Zerbes plädiert jedoch dafür, die Regeln zur Sicherstellung von Kommunikationsgeräten an jene rechtsstaatlichen Vorgaben anzupassen, die auch bei einer Kommunikationsüberwachung (Nachrichtenüberwachung) vorgesehen sind. Damit wäre vor allem verbunden, als Anlass den dringenden Verdacht auf eine mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Straftat vorzusehen. Ausgeklammert werden sollte der (bislang strittige) Zugriff auf Datenbestände externer Speicherplätze wie zB auf Clouds; ein solcher Zugriff ist ohnedies durch Kommunikationsüberwachung möglich.  

Beschränkung der Verwendbarkeit von Zufallsfunden, Transparenz für Beschuldigte 
Ebenfalls nach dem Vorbild einer Kommunikationsüberwachung schlägt das Gutachten außerdem eine Beschränkung der Verwendbarkeit von Zufallsfunden auf strafbare Handlungen vor, die auch Anlass zu einer derartigen Sicherstellung hätten geben können.

Der Kern des Vorschlags bezieht sich sodann auf den enormen Überschuss an Daten, der bei der Sicherstellung eines Smartphones oder sonstigen Kommunikationsgeräts zugänglich wird. Kein Betroffener einer Sicherstellung hat mehr Überblick über die Daten - Kommunikationsverläufe und -inhalte, Bilder, Videos, Ortsaufzeichnungen, angeklickte Internetseiten etc -, die auf seinem Kommunikationsgerät sichtbar gespeichert oder rekonstruierbar sind. Der Prozess der Auslesung und Auswertung sollte daher so geregelt werden, dass er dem Betroffenen gegenüber transparent wird: Dieser sollte innerhalb bestimmter (gestaffelter) Fristen (im Fall verschlüsselter Daten bis zu 14 Wochen) bit-idente Kopien der Datenträger erhalten, an denen die Strafverfolgungsbehörden ihre Auswertung vornehmen. Denn nur dann hat der Betroffene die Möglichkeit zu beantragen, dass entweder weitere, von der Staatsanwaltschaft vorerst für irrelevant befundene Daten zum Akt genommen werden oder dass jene Daten, die aus seiner Sicht nicht mit dem Verdacht gegen ihn zusammenhängen, gelöscht werden. Über Zufallsfunde soll ein eigener Akt anzulegen sein.  

Beschränkung der Akteneinsicht von Mitbeschuldigten und Anerkennung eines Widerspruchsrechts des Beschuldigten zum Schutz beruflicher Verschwiegenheitsrechte  
Zum Schutz der Privatsphäre des Betroffenen wird vorgeschlagen, die bereits nach geltender Rechtslage mögliche Beschränkung der Akteneinsicht von Opfern, Privatbeteiligten und Privatanklägern auf Mitbeschuldigte auszudehnen, soweit deren Interessen nicht beeinträchtigt werden. Dies könne auch das Risiko einer medialen Verbreitung und damit eine - über das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinausgehende - Bloßstellung von Verdächtigen minimieren.

Außerdem sollte, so Zerbes, auch der Beschuldigte, bei dem etwa vom Anwaltsgeheimnis oder vom journalistischen Schweigerecht umfasste Unterlagen gefunden werden, durch einen darauf bezogenen Widerspruch gegen die Sicherstellung eine gerichtliche Entscheidung über deren Sichtung erreichen können.  

ÖRAK fordert tiefgreifende Reform bei Sicherstellung und Auswertung von Daten und Datenträgern 
„Es ist höchste Zeit, die aus der digitalen Steinzeit stammenden und inzwischen rechtsstaatlich bedenklichen Regelungen zur Sicherstellung von Datenträgern grundlegend zu reformieren“, erklärt Utudjian und fordert die Einleitung eines Reformprozesses auf Basis des vorliegenden Gutachtens, das grobe rechtsstaatliche Defizite der geltenden Rechtslage offenbare. „Wir appellieren an die Frau Bundesministerin für Justiz und den Gesetzgeber, rasch ein entsprechendes Gesetzesvorhaben auf den Weg zu bringen und damit ein ganz wesentliches rechtsstaatliches Problem zu beseitigen“, so Utudjian.  

Der ÖRAK fordert, folgende Punkte dabei jedenfalls zu berücksichtigen: 

  • Anhebung der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Kommunikationsgeräten durch Einführung besonderer Bestimmungen in Anlehnung an die bestehenden Regelungen zur Nachrichtenüberwachung

Anhebung der Schwelle der Anlasstaten auf mit über einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten und Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie Einführung einer begründeten gerichtlichen Bewilligung als Voraussetzung. 

  • Schaffung klarer Regelungen im Umgang mit Zufallsfunden

Beschränkung der Verwendbarkeit von Zufallsfunden auf strafbare Handlungen, die auch Anlass zu einer derartigen Sicherstellung hätten geben können. 

  • Transparenz gegenüber Beschuldigten im Zusammenhang mit Sicherstellungen

Beschuldigten müssen sämtliche sichergestellten Teile (Gesamtdatensatz) - bit-idente Kopie, Kopie der nachträglich wiederhergestellten Daten und der „konservierten“ flüchtigen Daten - auf einem (oder mehreren) Datenträgern zur Verfügung gestellt werden. 

  • Verkürzung der Dauer des Auswertungsprozesses durch Einführung verbindlicher Fristen

Der von der Sicherstellung eines Datenträgers betroffenen Person ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen, eine Kopie der Gesamtdaten auszuhändigen. Nur unter besonderen Umständen soll eine Fristerstreckung auf insgesamt acht Wochen, im Fall verschlüsselter Daten auf maximal vierzehn Wochen möglich sein. 

  • Beschränkung der Akteneinsicht von Mitbeschuldigten - analog zur Rechtslage betreffend Opfer, Privatbeteiligte und Privatankläger - soweit deren Interessen nicht beeinträchtigt werden 
  • Anerkennung eines Widerspruchsrechts des Beschuldigten in Berufung auf ein Verschwiegenheitsrecht eines Berufsgeheimnisträgers

Zur Wahrung beruflicher Verschwiegenheitsrechte muss dem Beschuldigten (und externen Hilfskräften des Berufsgeheimnisträgers) ein darauf bezogenes Widerspruchsrecht gegen die Sicherstellung eingeräumt werden. Daraufhin ist der Datenträger zu versiegeln und bei Gericht zu hinterlegen. Aus praktischen Gründen soll zunächst dem Beschuldigten selbst eine Bezeichnungsobliegenheit und damit die Pflicht zur Aussortierung des der Verschwiegenheit unterliegenden Materials auferlegt werden. Im Anschluss soll der Berufsgeheimnisträger das vorsortierte Material sichten können. Danach entscheidet das Gericht nach einer Sichtung, welche der aussortierten Daten dem Berufsgeheimnis unterliegen. Darüber hinaus soll dem Beschuldigten das Recht eingeräumt werden, einer Sicherstellung zu widersprechen, unabhängig davon, wo sich die der Verschwiegenheit unterliegenden Informationen befinden. Ziel der Regelung: Informationen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, dürfen nicht an die Ermittlungsbehörden gelangen.    

Sowohl Utudjian und Fink als auch Zerbes betonen, dass es sich bei den im Rahmen der Pressekonferenz vorgestellten Analysen und Forderungen um keine Stellungnahme oder Wertung zu oder von innenpolitischen Geschehnissen gleich welcher Art handle. Zerbes befasst sich bereits seit 2014 mit dem Thema. Das Gutachten wurde in unbeeinträchtigter Unabhängigkeit verfasst. „Sowohl das Gutachten als auch die daraus abgeleiteten Lösungsvorschläge beziehen sich auf eine in der Praxis längst identifizierte Schieflage zulasten der Verteidigung. Nun ist es erstmals gelungen, aus dieser vielschichtigen und komplexen Thematik konkrete Reformvorschläge abzuleiten“, so ÖRAK-Präsident Dr. Utudjian abschließend.

Gutachten zum Download
Das im Auftrag des Instituts für Anwaltsrecht der Universität Wien von Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes und Mag. Shirin Ghazanfari (Institut für Strafrecht und Kriminologie, Universität Wien) ausgearbeitete Gutachten zum Thema der Sicherstellung und Auswertung von Daten und Datenträgern können Sie hier herunterladen.

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news-410 Mon, 07 Nov 2022 09:49:03 +0100 WEBCAST Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst /presseinformationen/presse/news/webcast-rechtsanwaltlicher-bereitschaftsdienst/ Haben Sie als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt Interesse, am rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen oder sind Sie bereits Bereitschaftsanwältin bzw. Bereitschaftsanwalt und wollen Ihr Wissen rund um den rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst auf den aktuellsten Stand bringen?

Dann empfehlen wir Ihnen, sich den kostenlosen ON DEMAND-WEBCAST zum rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst anzusehen. Der ÖRAK hat diesen Webcast in Zusammenarbeit mit der AWAK aufgenommen, um Ihnen die Arbeit als Bereitschaftsanwältin bzw. Bereitschaftsanwalt zu erleichtern.

Darin werden die wesentlichen Änderungen des Strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetzes 2021 zusammengefasst, Sie erhalten Praxistipps für die Anrufbereitschaft sowie das Einschreiten vor Ort und erfahren die wesentlichen Aspekte iZm der administrativen Abwicklung des Bereitschaftsdienstes.

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