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2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG)

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz wurde am 25.04.2017 im Bundesgesetzblatt unter BGBl I 59/2017* kundgemacht.

Ziel dieser Reform ist es, die Autonomie vertretungsbedürftiger Personen zu stärken. Dabei wurden vier Stufen der Erwachsenenvertretung eingerichtet:

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ersetzt die bisherige Sachwalterschaft. Die Befugnisse des gerichtlichen Erwachsenenvertreters werden auf bestimmte Vertretungshandlungen beschränkt. Diese Art der Erwachsenenvertretung soll ultima ratio sein. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ermöglicht wie bisher die Vertretung durch nächste Angehörige. Diese Form der Vertretung unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle und muss spätestens nach drei Jahren erneuert werden. Bei der gewählten Erwachsenenvertretung kann die vertretungsbedürftige Person selbst eine Vertretungsperson bestimmen. Hier besteht auch die Möglichkeit festzulegen, dass Entscheidungen des Vertreters nur mit Einvernehmen des Vertretenen erfolgen können. Die Errichtung der Vorsorgevollmacht soll bei Rechtsanwälten, Notaren und Erwachsenenschutzvereinen möglich sein.

Im Zuge dieser Reform konnte der ÖRAK auch einige Verbesserungen für die Rechtsanwaltschaft erreichen: Rechtsanwälte können in Hinkunft die Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung ua dann ablehnen, wenn die Besorgung der Angelegenheit nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert. Die Vorgabe eines persönlichen Kontakts von mindestens einmal im Monat wurde aufgeweicht. Diese Verpflichtung trifft jene Erwachsenenvertreter nicht, denen ausschließlich Angelegenheiten übertragen wurden, deren Besorgung vorwiegend Kenntnisse des Rechts oder der Vermögensverwaltung voraussetzen. Für den gerichtlichen Erwachsenenvertreter ist eine jährliche Entschädigung zuzüglich Umsatzsteuer vorgesehen. Auch sind die zur Ausübung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung notwendigen Barauslagen zu erstatten. Wenn Einzelnachweise nicht zumutbar sind, kann dies pauschal erfolgen. Rechtsanwälte sollen zudem bestimmte Eintragungen in das ÖZVV vornehmen können.

Dieses Gesetz tritt weitestgehend mit 01. Juli 2018 in Kraft. Hinsichtlich der Übergangsbestimmungen wird insbesondere auf § 1503 Abs 9 ABGB nF und § 207m AußStrG nF verwiesen.

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