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Die EU-Erbrechtsverordnung – Was Sie wissen müssen

Die EU-Erbrechtsverordnung ist seit 17.08.2015 anwendbar und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten, ausgenommen Großbritannien, Irland und Dänemark. Diese Verordnung bringt einige Änderungen mit sich.

Eine der gravierendsten mit dieser Verordnung einhergehenden Neuregelungen ist das künftige Abstellen auf jenen Staat, in welchem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen sogenannten „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat. Dieser soll nun bei Fragen der Zuständigkeit des Gerichts sowie des anzuwendenden Rechts herangezogen werden. Eine Definition des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ gibt es als solche jedoch nicht. Zu erwarten ist, dass gewisse Kriterien, wie bspw die Dauer und Regelmäßigkeit sowie das Vorliegen eines Lebensmittelpunkts, bei der Beurteilung herangezogen werden.


Tipp: Insbesondere in einem anderen Mitgliedstaat lebenden österreichischen Staatsbürgern, empfehlen wir daher, sich Ihr bestehendes Testament anzusehen und auf die neue Rechtslage hin überprüfen zu lassen. Bei künftiger Errichtung eines Testaments sollten die Neuregelungen jedenfalls beachtet werden. Ihr Rechtsanwalt berät Sie diesbezüglich gerne.

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen anhand von Beispielen.

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