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Mandatsbeschränkungen für Mitglieder des Aufsichtsrates von Kreditinstituten - aktuelle Änderungen im BWG

Hintergrund:
Im vergangenen Jahr wurde im Bankwesengesetz (BWG)1 eine gesetzliche Höchstgrenze für die zulässige Anzahl an gleichzeitig ausgeübten Mandaten für Aufsichtsräte von bestimmten Kreditinstituten eingeführt. Mit der Mandatsbeschränkung soll sichergestellt werden, dass Aufsichtsratsmitglieder stets über ausreichend Zeit für die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit verfügen.2 Nach weiteren Anpassungen in diesem Jahr3 traten die Regelungen (zT rückwirkend) mit 1. Juli 2014 in Kraft.

Mandatsbeschränkung (§ 28a Abs 5 Z 5 BWG):
Grundsätzlich müssen Aufsichtsratsmitglieder von Kreditinstituten ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Kreditinstitut haben. Mitglieder des Aufsichtsrates von Kreditinstituten „von erheblicher Bedeutung“, dürfen darüber hinaus insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion in Verbindung mit zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates oder insgesamt vier Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen.4

Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung (§ 5 Abs 4 BWG):
Ein Kreditinstitut ist von erheblicher Bedeutung, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 5 Milliarden Euroerreicht oder überschritten hat; als Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung gelten jedenfalls:

1.




Kreditinstitute, die gemäß Art 6 Abs 4 der Verordnung (EU) Nr 1024/2013 nicht als weniger bedeutend gelten, beziehungsweise im Falle einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe gemäß Art 2 Nr 22 der Verordnung (EU) Nr 468/2014 nur das gemäß Teil 1 der Verordnung (EU) Nr 575/2013 konsolidierende Kreditinstitut, oder
2.


Kreditinstitute, die durch die FMA gemäß § 23b BWG als Globales Systemrelevantes Institut oder gemäß § 23c BWG als Systemrelevantes Institut eingestuft werden.5


Berechnung der Obergrenzen für die Anzahl der zulässigen Funktionen:

Jegliche Tätigkeit in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied in Aufsichtsräten ist zu berücksichtigen. Es sind Geschäftsführer- bzw Aufsichtsratsfunktionen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Finanzbranche einzubeziehen.

ACHTUNG:
In „geschäftsführender Funktion“ ist tätig, wer nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte sowie zur organschaftlichen Vertretung nach außen befugt ist. Das bedeutet, dass die Geschäftsführertätigkeit in einer Rechtsanwalts-GmbH jedenfalls als „Tätigkeit in geschäftsführender Funktion“ zu zählen ist. Nicht jedoch die Tätigkeit als Einzelanwalt.

Nicht als „Tätigkeit in geschäftsführender Funktion“ zu zählen sind bloß temporär ausgeübte geschäftsführende Funktionen wie zB als Masseverwalter.


Ausnahmen:

Bei der Berechnung der zulässigen Anzahl von Mandaten sind nicht einzubeziehen:

>


Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates bei Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, oder 
>

Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates bei einem Kreditinstitut als Vertreter der Republik Österreich.


Privilegien:

Bei der Berechnung der höchst zulässigen Mandatszahl zählen die folgenden Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion und als Mitglied eines Aufsichtsrates (im Folgenden: Tätigkeiten) insgesamt als nur eine Tätigkeit:

>Tätigkeiten innerhalb derselben Gruppe bestehend aus
>




dem EU-Mutterinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs 1 FKG unterliegen, oder
>

verbundenen Unternehmen gemäß § 228 Abs 3 UGB, § 245a UGB oder § 15 AktG;
>


Tätigkeiten bei Mitgliedern desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art 113 Abs 7 lit b der Verordnung (EU) Nr 575/2013 oder
>


Tätigkeiten bei Unternehmen, an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art 4 Abs 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr 575/2013 hält

Genehmigung eines zusätzlichen Aufsichtsratsmandates:
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) kann auf Antrag des Kreditinstituts eine Überschreitung der Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen.

Übergangsbestimmungen:
Für am 31.12.2013 bereits innegehabte Aufsichtsratsmandate (Altmandate) besteht grundsätzlich ein Bestandschutz. Solche Mandate müssen nicht abgebaut werden. Allerdings be-steht dieser Bestandschutz nur bis zur nächsten Wiederbestellung, bei welcher die Regelungen zur Mandatsbeschränkung vollumfänglich zur Anwendung kommen.6 

Fit&Proper Rundschreiben der FMA:
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Eignung von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen in Kreditinstituten ein Rundschreiben7 veröffentlicht, in dem die Rechtsansicht der FMA zu den relevanten Bestimmungen wiedergegeben wird. Das Rundschreiben mit Stand Mai 2013 wird derzeit überarbeitet und demnächst veröffentlicht. 


___________________________________
BGBl I Nr 184/2013.
2 Entsprechend der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (CRD IV).
BGBl I Nr 59/2014.
4 Dasselbe gilt für Aufsichtsratsmitglieder von Kapitalanlagegesellschaften (§ 10 Abs 6 InvFG 2011).
5 §§ 23b und 23c BWG treten mit 1.1.2016 in Kraft.
§ 103q Z 15 BWG.
7 Rundschreiben der FMA zur Eignungsprüfung von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen (Fit & Proper-Rundschreiben).


Hier finden Sie die Info als PDF zum Download.

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