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Parteiantrag auf Normenkontrolle ab 1.1.2015

Mit BGBl I 114/2013 vom 11.7.2013 erfolgte die Kundmachung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen zur Einführung der Gesetzesbeschwerde, rechtstechnisch genannt „Parteiantrag auf Normenkontrolle“.

Der VfGH erkennt demnach über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen bzw über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen. Als Antragsteller fungiert eine einzelne Partei, die in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache  wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung bzw eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (Art 139 Abs 1 Z 4 bzw Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG nF). Der entsprechende Antrag wird gleichzeitig mit einem gegen die Entscheidung erster Instanz erhobenen Rechtsmittel gestellt. Sollte der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, kann der VfGH dessen Behandlung durch Beschluss ablehnen (Art 139 Abs 1b bzw Art 140 Abs 1b B-VG nF).

Nach Verabschiedung der Ausführungsgesetze zum Parteiantrag auf Normenkontrolle im Nationalrat erfolgte nun auch deren Veröffentlichung im BGBl I 92/2014. Darin wurden neben der Festlegung der Erfordernisse für eine Antragstellung auch jene Fälle determiniert, in welchen ein solcher Antrag unzulässig ist. Dabei handelt es sich beispielsweise um Insolvenzverfahren, Exekutionsverfahren, Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen und Verfahren über die Räumung von Mietgegenständen etc. Der umfassende Ausnahmekatalog wurde vom ÖRAK stets kritisiert, der Gesetzgeber hat dies jedoch aus Gründen der Verhinderung der Zweckvereitelung bestimmter Verfahren für notwendig erachtet.

Die Ausführungsgesetze und die verfassungsrechtlichen Grundlagen treten mit 1.1.2015 in Kraft.

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