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2., 3. und 4. Novelle der COVID-19-Lockerungsverordnung

2. COVID-19-LV-Novelle

Am 27. Mai 2020 wurde die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (2. COVID-19-LV-Novelle), im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 231/2020) kundgemacht. Mit dieser Änderung werden u.a. das Betreten von Beherbergungsbetrieben, des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen und die Abhaltung von Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen geregelt. Alle Details entnehmen Sie bitte der Verordnung. Die Änderungen traten mit Ablauf des 28. Mai 2020 in Kraft.

3. COVID-19-LV-Novelle

Außerdem wurde am 28. Mai 2020 eine weitere Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 239/2020) kundgemacht, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung neuerlich geändert wird (3. COVID-19-LV-Novelle). Mit dieser Änderung werden Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen, von den für Veranstaltungen geltenden Regelungen der COVID-19-Lockerungsverordnung ausgenommen. Alle Details entnehmen Sie bitte der Verordnung. Die Änderungen traten ebenso mit Ablauf des 28. Mai 2020 in Kraft.

4. COVID-19-LV-Novelle

Am 29. Mai 2020 wurde dieVerordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (4. COVID-19-LV-Novelle), im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 246/2020) kundgemacht. Die Änderungen traten mit Ablauf des 29. Mai 2020 in Kraft.

Eine konsolidierte Fassung der Verordnung finden Sie hier.

Umfassende Informationen zu Gesetzen und Verordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 finden Sie hier.

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