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5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung(5. COVID-19-NotMV) wurde am Abend des 21. November 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 475/2021) kundgemacht und tritt mit 22. November 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 1. Dezember 2021 wieder außer Kraft. 

Die 5. COVID-19-NotMV beinhaltet u.a. eine Ausgangsregelung (§ 3) sowie Regelungen für das Betreten von Kundenbereichen (§ 7) und Arbeitsorte (§ 8). Zusammenkünfte sind in § 14 geregelt.  

Gem. § 7 Abs 1 ist das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren, Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen untersagt. Kunden dürfen gem. § 7 Abs 2 Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck der Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind jedoch Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege (§ 7 Abs 6 Z 16), wobei Kunden eine Maske zu tragen haben (§ 7 Abs 7 Z 2).

Die Ausnahmen von der Ausgangsregelung beinhalten u.a. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke (§ 3 Abs 1 Z 4), die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (§ 3 Abs 1 Z 6) sowie das zulässige Betreten von Kundenbereichen von Betriebsstätten gem. § 7 (§ 3 Abs 1 Z 8), also z.B. zur Inanspruchnahme von Rechtsdienstleitungen.

Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist außerdem darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann (§ 2 Abs 8).

Alle Details können Sie der Verordnung entnehmen. 

Weitere Informationen sowie die rechtliche Begrüdung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Umfassende Informationen zu Gesetzen und Verordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 finden Sie außerdem hier.

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