zur Navigation, zu nützlichen Links

Neufestsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für Verfahrenshilfeleistungen

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten und vertreten jedes Jahr zigtausende Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich. Dazu zählt auch ihre Tätigkeit im Rahmen der Verfahrenshilfe. Allein im Jahr 2019 leisteten die österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in 20.556 Fällen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Interesse Einzelner, die ihre Rechte andernfalls nicht wahren könnten. Der Wert der dabei erbrachten Leistungen belief sich auf knapp 40 Millionen Euro. Bei der Verfahrenshilfe handelt es sich um einen wertvollen, unverzichtbaren Beitrag zur Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens und zur Rechtsstaatlichkeit.

Die Abgeltung der im Rahmen der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen erfolgt durch eine Pauschalvergütung des Bundes, die von den Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verwendet wird. Die gesamte Pauschalvergütung fließt somit in das autonome, vom Staat unabhängige Pensionssystem der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welches gänzlich ohne sonstige staatliche Zuschüsse auskommt.

Die Pauschalvergütung betrug seit dem Jahr 2006 insgesamt 18 Mio. Euro pro Jahr. Die Rechtsanwaltsordnung sieht eine Verpflichtung der Bundesministerin für Justiz vor, bei Vorliegen bereits einer der Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 RAO, die Pauschalvergütung anzupassen. Obwohl die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine Anpassung seit mehreren Jahren erfüllt waren, blieb eine solche bisher aus. Aus diesem Grund hatte der ÖRAK zuletzt die Möglichkeiten zur rechtlichen Durchsetzung geprüft und bereits rechtliche Schritte vorbereitet.

Der jahrelange entschlossene Einsatz des ÖRAK zur Erhöhung der Pauschalvergütung hat sich nun bezahlt gemacht:

Am 10. Dezember 2020 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 556/2020) die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kundgemacht. Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird für das Jahr 2021 sowie die folgenden Jahre mit 21 Mio. Euro jährlich festgesetzt.

Somit konnte eine Erhöhung der Pauschalvergütungum 3 Mio. Euro erreicht werden.

Damit ist die Arbeit des ÖRAK jedoch nicht getan. Der ÖRAK wird sich auch weiterhin mit Nachdruck für angemessene Anpassungen der Pauschalvergütung einsetzen, wann immer dies erforderlich ist.

 

Rechtsanwalt
finden