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200 Rechtsanwälte aus 30 Ländern beenden Europäische Präsidentenkonferenz in Wien

Utl.: Bestehende und geplante Überwachungsmaßnahmen sind auf ihre Übereinstimmung mit den Grundrechten zu prüfen

Im Rahmen einer internationalen Tagung in Wien widmeten sich in den vergangenen Tagen etwa 200 Vertreterinnen und Vertreter der Rechtsanwaltschaft und Justiz aus 30 Ländern intensiv dem Thema „Vom Rechts- zum Überwachungsstaat?“. Vor dem Hintergrund dieser europaweit zu beobachtenden Tendenz, wurden im Wiener Palais Ferstel dank dreier Experten-Vorträge (von Morten Kjaerum, Direktor der EU-Grundrechteagentur, Univ.-Prof. Dr. Hannes Tretter, Leiter des Ludwig Boltzmann Institutes für Menschenrechte, und Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in Wien) und engagiert geführter Diskussionen unterschiedliche Aspekte beleuchtet und beängstigende Entwicklungen aufgezeigt. Gastgeber Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK), fasste zusammen:

„Die 38. Europäische Präsidentenkonferenz (Wiener Advokatengespräche) hat unbeschadet der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen folgendes Verständnis gefunden:

Die Europäische Union ist nach dem Lissabon-Vertrag nicht nur eine Rechtsgemeinschaft, sondern eine Wertegemeinschaft, die die Grundrechte zu schützen hat. Dies gilt insbesondere für die Unverletzlichkeit der Freiheit, der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten. Maßnahmen, die vorgeblich der Bekämpfung des Terrorismus und organisierter Kriminalität dienen, dürfen nicht zu Lasten der Grundrechte erfolgen. Es sind daher auch bereits bestehende Überwachungsmaßnahmen und ihre rechtlichen Grundlagen auf ihre Übereinstimmung mit den Grundrechten zu prüfen (zB Vorratsdatenspeicherung).
Es wird die Auffassung vertreten, dass derzeit Maßnahmen, die mit dem Ziel einer erhöhten Sicherheit ergriffen werden, Grund- und Freiheitsrechte des europäischen Bürgers durch unverhältnismäßige Eingriffsmöglichkeiten erheblich gefährden oder aushebeln.

  • Jeglicher Grundrechtseingriff muss daher gesetzlich determiniert sein. Überwachungsmaßnahmen dürfen, wenn überhaupt, dann nur bei konkretem Tatverdacht mit richterlichem Beschluss eingesetzt werden und müssen einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle unterliegen. Es ist ein Aktionsplan zu erstellen, wonach nationalen und europäischen Institutionen die Überprüfung der
  • Übereinstimmung ihres Rechtsbestandes mit den Grundrechten übertragen wird.
  • Das anwaltliche Berufsgeheimnis ist im Interesse der Grundrechte der Bürger unantastbar.“

ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG

Dr. Gerhard Benn-Ibler
Präsident

 

Informationen zur Europäischen Präsidentenkonferenz sind unter www.e-p-k.at abrufbar.

Rückfragehinweis:
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, Bernhard Hruschka Bakk.,
Tel.: 01/535 12 75-15, 0699 104 165 18,
hruschka@oerak.at, www.rechtsanwaelte.at

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