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3. und 4. Novelle der COVID-19-Maßnahmenverordnung

Am Abend des 22. Oktober 2020 wurde die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (3. COVID-19-MV-Novelle), im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 455/2020) kundgemacht.

Außerdem wurde ebenfalls am 22. Oktober 2020 eine weitere Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (4. COVID-19-MV-Novelle), im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 456/2020) kundgemacht.

Die zahlreichen Änderungen der 3. COVID-19-MV-Novelle treten weitgehend mit Ablauf des 24. Oktober 2020 in Kraft. Alle Details können Sie der Verordnung entnehmen.

Einige Bestimmungen (Verpflichtung zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten sowie zur Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts für Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe mit mehr als 50 Sitzplätzen, Verpflichtung zur Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts für Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, Verpflichtung zur Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über sechs Personen und Veranstaltungen im Freien mit über zwölf Personen sowie Anzeige der Veranstaltung unter Beifügung des Präventionskonzepts bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, Änderungen iZm mit Proben und künstlerischen Darbietungen) treten allerdings erst mit Ablauf des 31. Oktober 2020 in Kraft. 

Mit der 4. COVID-19-MV-Novelle, welche mit 7. November 2020 in Kraft tritt, wird das in der Verordnung geregelte verpflichtende Tragen eines Mund- und Nasenschutzes dahingehend konkretisiert, dass es sich dabei um eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung handeln muss.

Umfassende Informationen zu Gesetzen und Verordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 finden Sie hier.

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