zur Navigation, zu nützlichen Links

5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung(5. COVID-19-SchuMaV) wurde am späten Abend des 14. November 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 465/2021) kundgemacht und ist mit 15. November 2021 in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des 24. November 2021 wieder außer Kraft. Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung ist mit Inkrafttreten der 5. COVID-19-SchuMaV außer Kraft getreten.

Die 5. COVID-19-SchuMaV beinhaltet u.a. eine Ausgangsregelung (§ 2) sowie Regelungen für das Betreten von Kundenbereichen (§ 5) und Arbeitsorten (§ 10). Zusammenkünfte sind in § 13 geregelt. 

Gem. § 5 Abs 1 dürfen Kunden Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen. Davon ausgenommen sind u.a. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege (§ 5 Abs 2 Z 15).

Die Ausnahmen von der Ausgangsregelung beinhalten u.a. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke (§ 2 Abs 1 Z 4), die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (§ 2 Abs 1 Z 6) sowie das Betreten von Kundenbereichen von Betriebsstätten gem. § 5 Abs 2 (§ 2 Abs 1 Z 8), also z.B. zur Inanspruchnahme von Rechtsdienstleitungen.

§ 10 sieht vor, dass Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte in diesem Sinne gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern. Diese 3G-Regelung gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen (§ 10 Abs 4).

Alle Details können Sie der Verordnung entnehmen. Bitte beachten Sie auch etwaige länderspezifische Verordnungen, welche unter Umständen darüberhinausgehende Maßnahmen vorsehen können.

Die rechtliche Begründung zur 5. COVID-19-SchuMaV finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Umfassende Informationen zu Gesetzen und Verordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 finden Sie hier.

Rechtsanwalt
finden