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Änderung der Rechtsanwaltsordnung – Kundmachung BGBl

Änderung der Rechtsanwaltsordnung und des Disziplinarstatuts

Am 22.07.2019 wurde die Änderung der Rechtsanwaltsordnung, der Notariatsordnung, des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter und der Jurisdiktionsnorm im Bundesgesetzblatt unter BGBl I 61/2019 kundgemacht.

Wie gegen einen Großteil der EU-Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission auch gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren wegen behaupteter unzureichender Umsetzung der 4. Geldwäsche-RL  eingeleitet. Defizite wurden dabei ua auch im rechtsanwaltlichen Berufsrecht gesehen. Mit der vorliegenden Änderung der RAO und des DSt sollen die von der Kommission aufgezeigten Problembereiche und thematisierten Ungereimtheiten aufgeklärt und beseitigt werden.
Der ÖRAK teilt die Einschätzung des Justizministeriums, wonach die Kritikpunkte der Kommission sich im laufenden Vertragsverletzungsverfahren als unbegründet ausräumen lassen werden, da die Umsetzung korrekt erfolgt ist. Eine Änderung oder Ergänzung der RAO wäre aus Sicht des ÖRAK daher nicht erforderlich gewesen, weil bereits in der geltenden Fassung den Anforderungen der 4. Geldwäsche-RL entsprochen wurde, was der ÖRAK auch in seiner Stellungnahme  betont hat. Durch die vorgenommenen Änderungen soll es zur Klarstellung und Präzisierung einzelner von der Kommission dargelegter Problembereiche kommen. Einige Änderungen im Überblick:

§ 8a Abs. 5 bis 8 RAO

Die 4. Geldwäsche-RL thematisiert an verschiedenen Stellen den Begriff der „Gruppe“ . Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ausgeführt wird, dürfen Rechtsanwälte gemäß § 21c Z 8 RAO keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören, was sich nach dem Erkenntnis des VfGH zum Verbot der Sternsozietät , auch auf grenzüberschreitende berufliche Zusammenschlüsse erstreckt. Die Bildung von „Gruppen“ im Sinn des Art. 3 Z 15 der 4. Geldwäsche-RL ist daher auch Rechtsanwälten nicht gestattet. Gestattet ist Rechtsanwälten aber die Gründung einer Zweig- oder Kanzleiniederlassung. Unabhängig davon, ob diese im In- oder im Ausland gelegen ist, hat der Rechtsanwalt aber auch diesfalls die ihn treffenden Berufs- und Standespflichten (wozu auch die Einhaltung der Regelungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gehören) einzuhalten, ein Verstoß dagegen macht ihn nach § 1 DSt disziplinär verantwortlich. Mit § 8a Abs. 5 bis 8 RAO sollen nun die Bedenken der Kommission zu den „Zweig- und Kanzleiniederlassungen“ ausgeräumt werden. Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwalts-Gesellschaften werden ausdrücklich zur Einrichtung und Aufrechterhaltung von sowohl für die Hauptniederlassung (Kanzleisitz) als auch die Zweig- und/oder Kanzleiniederlassung(en) geltenden gemeinsamen Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den internen Informationsaustausch, verpflichtet. Liegen diese Niederlassungen im Ausland, so soll jeweils verbindlich für die Einhaltung eines der 4. Geldwäsche-RL entsprechenden Mindestanforderungsniveaus an die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gesorgt werden.

§ 9 Abs. 6 RAO

Eine Klarstellung erfolgt auch bei dieser Bestimmung aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens. Die Kommunikation des Rechtsanwalts mit der Geldwäschemeldestelle in Bezug auf Verdachtsmeldungen und in Reaktion auf Anfragen hatte bereits nach geltendem Recht grundsätzlich über die von der Geldwäschemeldestelle vorgegebenen, entsprechend gebräuchlichen Kommunikationskanäle zu erfolgen. Änderungen der bisherigen Kommunikationspraxis mit der Geldwäschemeldestelle sind für die Rechtsanwälte daher nicht verbunden. Die Geldwäschemeldestelle entwickelt derzeit ein eigenes Meldeportal, genannt goAML, das ab Herbst in Betrieb gehen soll. Dieses System wird ein sicherer Kanal zur elektronischen Meldung von Verdachtsmeldungen sein. Die Geldwäschemeldestelle wird dazu noch gesondert informieren.

§ 9 Abs 8 RAO

Der neue § 9 Abs. 8 RAO dient der Umsetzung von Art. 61 Abs. 3 der 4. Geldwäsche-RL. Darin wird die Einführung eines kanzlei-internen „Whistleblowing-Systems“ für Mitarbeiter vorgeschrieben. Nach Artikel 61 Abs. 3 haben die Verpflichteten über angemessene Verfahren zu verfügen, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Verpflichteten stehen. 

Der ÖRAK hatte in seiner Stellungnahme kritisiert, dass die Einführung von Whistleblowing-Systemen in Rechtsanwaltskanzleien jedenfalls unangemessen ist, weil sie die Gefahr eines sachlich nicht gerechtfertigten unverhältnismäßigen Eingriffs in die berufliche Verschwiegenheitsverpflichtung in sich birgt, die einen unverzichtbaren grundrechtlich geschützten Eckpfeiler der Rechtsstaatlichkeit darstellt. Erfreulicherweise wurde in den Erläuterungen nun klargestellt, dass diese internen Melde-Verfahren als solche auch unter Beachtung der Besonderheiten des Berufs des Rechtsanwalts und der rechtsanwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung angemessen sein müssen und auch in einem angemessenen Verhältnis zur Art und Größe der jeweiligen Rechtsanwaltskanzlei stehen müssen.

§ 9 Abs. 9 RAO

Erfreulich ist die Neuregelung in § 9 Abs. 9 RAO, wonach entsprechend FM-GWG auch in der RAO die Verpflichtung für die Geldwäschemeldestelle vorgesehen wird, Rechtsanwälten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Obwohl schon bisher ein Informationsaustausch mit der Geldwäschemeldestelle stattfindet, wird dieser nun auch gesetzlich verankert und institutionalisiert, was einem Anliegen des ÖRAK entspricht. Mit § 9 Abs. 9 zweiter Satz wird ein weiterer Wunsch des ÖRAK umgesetzt, von der Geldwäschemeldestelle Rückmeldungen zu Verdachtsmeldungen zu erhalten.

§ 23 Abs. 2 RAO

Zu weiteren Klarstellungen kommt es auch in § 23 Abs. 2 RAO. Gesetzlich klargestellt wird einerseits, dass die Aufsicht der Rechtsanwaltskammern im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anhand eines risikobasierten Ansatzes zu erfolgen hat und andererseits, dass nach Art. 22 B-VG alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper zur wechselseitigen Hilfeleistung („Amtshilfe“) verpflichtet sind. Danach können sowohl die Geldwäschemeldestelle als auch die Rechtsanwaltskammern im Rahmen der Wahrnehmung und Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben wechselseitig Anfragen und Auskunftsersuchen an die jeweils andere Stelle richten. Auch wird klargestellt, dass die zuständigen Behörden, wenn sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Strafverfolgungsbehörden zeitnah davon in Kenntnis zu setzen haben. 

Die Bestimmungen treten mit 1. August 2019 in Kraft.

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  1. Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl (EU) L 2015/141, 73.
  2. https://www.rechtsanwaelte.at/uploads/tx_wxstellungnahmen/13_1_19_83_rao.pdf
  3. Gem. Art. 3 Z 15 der Richtlinie (EU) 2015/849 wird unter einer „Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind, verstanden.
  4. VfGH 1.10.2004, G 1/04.
     

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