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Änderung der RL-BA 2015

Mit Beschluss der Vertreterversammlung vom 25.09.2020 haben die Delegierten der Vertreterversammlung eine Änderung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) vorgenommen.

Mit der Ergänzung in § 34 RL-BA 2015 wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2019/03/0053-6 vom 18.12.2019) reagiert und es soll damit Rechtssicherheit für Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter geschaffen werden. Bereits bisher haben die Rechtsanwaltskammern auch solche Ausbildungsveranstaltungen anerkannt, wenn sie in einem zeitlichen Naheverhältnis und in Bezug auf die Ausbildung zum Rechtsanwalt standen. Nach den Erläuterungen zu § 34 RL-BA 2015 soll diese Änderung es der bisherigen Spruchpraxis folgend ermöglichen, Ausbildungsveranstaltungen auch dann anzuerkennen, wenn ein ehemaliger Rechtsanwaltsanwärter eine Ausbildungsveranstaltung in Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung besucht, aber gerade in keiner praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt (bzw Finanzprokuratur) steht und nicht in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist, der Rechtsanwaltsanwärter seinen Arbeitgeber wechselt, das Ausbildungsverhältnis nicht nahtlos weitergeht und der Rechtsanwaltsanwärter die Ausbildungsveranstaltungen in Vorbereitung auf die nächste praktische Verwendung absolviert, oder wenn ein ehemaliger Rechtsanwaltsanwärter alle Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte aufweist, ihm aber noch der Nachweis der Teilnahme an einigen Ausbildungsveranstaltungen fehlt.

Mit dem neuen § 35 Abs 2 RL-BA 2015 soll für Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter Rechtssicherheit geschaffen werden, indem klargestellt wird, dass auch Ausbildungsveranstaltungen, die berufsbezogen persönliche, soziale oder methodische Kompetenzen (sogenannte Soft Skills) vermitteln, im Ausmaß von bis zu 6 Halbtagen anerkannt werden. Beispielhaft wird in den Erläuterungen auf Ausbildungsveranstaltungen wie „Das Plädoyer im Strafverfahren“, „Taktik der Vertragsverhandlung“, „Fragetechnik“, aber auch „Technische Grundsätze zum Verständnis von Verkehrsunfallgutachten“ oder „Die Berechnung der Eigenmittelquote gem. § 23 URG“, „Die Zeugenbefragung“, „Das Mandantengespräch“, Mediation oder überzeugendes Auftreten, aber auch Bilanzierung und Interpretation von Jahresabschlüssen hingewiesen.

Die Änderung des § 40 RL-BA 2015 soll dazu dienen, Unklarheiten der aktuellen Rechtslage im Zusammenhang mit der Nutzung von Cloud-Technologien zu beseitigen und dazu detailliertere Regelungen aufzustellen. Nachdem für Rechtsanwälte die Einsatzmöglichkeit von Cloud-Computing mittlerweile immens an Bedeutung gewonnen hat und die bisherige Regelung einige Defizite aufgewiesen hat bzw zu Unklarheiten bei der Nutzung von Cloud-Technologien geführt hat, wurde mit dieser Neufassung versucht, eine technologieneutrale Bestimmung zu formulieren, die den Einsatz von Anwendungen basierend auf Cloud-Technologie für den gesamten Anwaltsstand rechtssicher ermöglicht. Die Erläuterungen führen dazu aus, dass nach § 40 Abs 3 RL-BA der Rechtsanwalt unter Wahrung der bestehenden beruflichen Verschwiegenheitspflichten und datenschutzrechtlichen Anforderungen externe Dienstleister zum Zweck der elektronischen Datenverarbeitung (zB externe Datenspeicherung, externe E-Mail-Server, Cloud-Services) ohne Einwilligung des Klienten in Anspruch nehmen darf, sofern die Voraussetzungen von § 40 Abs 3 Z 1 bis 5 RL-BA 2015 erfüllt sind.

Die Neuformulierung des § 40 RL-BA 2015 ist auf Initiative und in enger Kooperation mit dem Legal Tech Hub Vienna zustande gekommen und kann als wesentliche Modernisierung des Berufsrechts gesehen werden, um Dienstleistungen von Rechtsanwälten in einer digitalen Zukunft zu ermöglichen:

Info-Blatt zu § 40 RL-BA 2015

Die Änderung der RL-BA 2015 tritt am 29.09.2020 in Kraft. Die Kundmachung finden Sie hier. Die Erläuterungen finden Sie hier

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