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Befristete Erweiterung der Briefwahl in RAO

Am 2. Juli 2020 wurde im Bundesgesetzblatt unter BGBl. I Nr. 58/2020 eine Änderung der RAO und des DSt zur Behebung der Problematik der Durchführung von Plenarversammlungen bei Weiterbestehen von COVID-19-bedingten Beschränkungen kundgemacht.

Weil die gebotenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 der Durchführung der Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammern entgegenstehen könnten und weil von diesen verschiedene Angelegenheiten der rechtsanwaltlichen Selbstverwaltung zu erledigen sind, die keinen längerfristigen Aufschub dulden, wurde diese Gesetzesänderung vom ÖRAK angeregt. Zur Bewältigung dieser besonderen Situation sollen die bereits bestehenden Möglichkeiten der Erledigung dieser Aufgaben mittels Briefwahl bzw. Briefabstimmung bis Jahresende erweitert werden.

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer kann eine Briefwahl bzw. Briefabstimmung zur Erledigung der der Plenarversammlung zugewiesenen Aufgaben auch dann anordnen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit bislang nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Darüber hinaus kann der Ausschuss auch beschließen, dass die gleichzeitige Durchführung einer Plenarversammlung (ausnahmsweise) entfällt, dies auch in jenen Fällen, in denen sich in der Geschäftsordnung bereits eine Regelung zur Briefwahl/-abstimmung findet.

Die Änderungen sind am 3. Juli 2020 in Kraft getreten und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft.

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