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Brexit - Austrittsabkommen in Kraft

Der EU-Rat hat den Beschluss über den Abschluss des Austrittsabkommens im Namen der EU angenommen. Das Austrittsabkommen ist mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, am 31. Januar 2020 um Mitternacht, in Kraft getreten. 

Seit diesem Zeitpunkt ist das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der EU mehr und gilt als Drittstaat. 
 
Im Austrittsabkommen ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, der bis zum 31. Dezember 2020 dauert. Der Übergangszeitraum kann ein Mal um höchstens ein oder zwei Jahre verlängert werden, wenn dies beide Seiten vor dem 1. Juli 2020 beschließen.
 
Die Verhandlungen über die künftige Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich werden beginnen, sobald das Vereinigte Königreich die EU verlassen hat. Für das rechtsanwaltliche Berufsrecht wird zum Ende der Übergangsfrist dann zu beurteilen und zu bewerten sein, ob und welche Regelungen für diesen Bereich im angestrebten Freihandelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich vorgesehen sind.
 
Hingewiesen werden darf auf die für die Rechtsanwaltschaft relevanten Bestimmungen im Austrittsabkommen, unter anderem Artikel 27, 28, aber auch Artikel 91, 94 und 161, wobei Artikel 27 und 28, die die Integration nach dreijähriger Tätigkeit bzw Ablegung der Eignungsprüfung regeln, auszugsweise untenstehend eingefügt werden:
 
ARTIKEL 27 Anerkannte Berufsqualifikationen
(1) Eine vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Anerkennung der von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen erworbenen Berufsqualifikationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 durch den Aufnahmestaat oder den Arbeitsstaat behält in dem betreffenden Staat ihre Wirkungen, einschließlich des Rechts, den Beruf unter denselben Voraussetzungen auszuüben wie Inländer, wenn diese Anerkennung nach einer der folgenden Bestimmungen gewährt wurde:
b) Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 in Bezug auf den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf im Aufnahmestaat oder Arbeitsstaat;

 
ARTIKEL 28 Laufende Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Auf die Prüfung von vor Ende des Übergangszeitraums von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen gestellten Anträgen auf Anerkennung von Berufsqualifikationen durch eine zuständige Behörde des Aufnahmestaats oder des Arbeitsstaats und auf die Entscheidung über solche Anträge finden Artikel 4, Artikel 4d in Bezug auf Anerkennungen von Berufsqualifikationen für Niederlassungszwecke, Artikel 4f und Titel III der Richtlinie 2005/36/EG, Artikel 10 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 98/5/EG, Artikel 14 der Richtlinie 2006/43/EG und die Richtlinie 74/556/EWG Anwendung.
Soweit dies für den Abschluss der Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Niederlassungszwecke nach Artikel 4d der Richtlinie 2005/36/EG von Belang ist, finden auch die Artikel 4a, 4b und 4e der genannten Richtlinie Anwendung.

 
Die Artikel 91, 94 und 161 betreffen das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
 
Das vollständige Austrittsabkommen finden Sie unter folgendem Link: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/XT-21054-2019-INIT/de/pdf 
 
 

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