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Erbrechtsänderungsgesetz 2015

Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 wurde am 30. Juli 2015 im BGBl I 87/2015 kundgemacht. Seit dem Begutachtungsverfahren wurden einige Begriffe geändert. Statt „Erblasser“ wird nun der Begriff „Verstorbener“, statt „Nachlass“ der Begriff „Verlassenschaft“ verwendet. Die EU-Erbrechtsverordnung bedient sich dieser Bezeichnungen allerdings nicht. Obwohl die Regierungsvorlage in § 70 NO ursprünglich einen Verweis auf § 579 ABGB vorsah, wurde dieser letztendlich wieder gestrichen. Außerdem finden sich nach wie vor keine gesetzlich determinierten Merkmale einer Lebensgemeinschaft. Dies obwohl der ÖRAK im Hinblick auf die Stärkung der Rechte der Lebensgefährten eine konkrete Definition der erbrechtlich relevanten Lebensgemeinschaft gefordert hat. Allerdings wurde der Kritik des ÖRAK an der im Ministerialentwurf vorgesehenen befristeten Hinzu- bzw Anrechnung von Schenkungen des Erblassers durch Streichung der betreffenden Bestimmung (§ 781 Abs 3 ME) Rechnung getragen. Außerdem erfolgte eine Korrektur des § 145a Abs 2 AußStrG, welcher in der neuen Fassung eine verpflichtende Abfrage des Testamentsregisters der Österreichischen Rechtsanwälte vorsieht.

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