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FATCA – Foreign Account Tax Compliance Act

Mit BGBl III 16/2015 wurde nunmehr spät, aber doch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA kundgemacht. Mit diesem Abkommen werden alle inländischen Finanzinstitute ab 1. Juli 2014 zur Meldung von bestimmten Personen-, Konto- und Depotdaten von US-Steuerpflichtigen an die US-Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) verpflichtet. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, haben Finanzinstitute aufwändige Überprüfungen des wirtschaftlich Berechtigen eines Finanzkontos durchzuführen.

Das Abkommen selbst sieht keine Verpflichtungen für Rechtsanwälte vor. Um den FATCA-Überprüfungspflichten auch bei Anderkonten von Rechtsanwälten nachkommen zu können, hatte die Bundessparte Bank und Versicherung der WKO jedoch die Auffassung vertreten, dass bei Anderkonten von Rechtsanwälten die aufwändigen FATCA-Überprüfungen des wirtschaftlich Berechtigten durch den das Anderkonto führenden Rechtsanwalt vorzunehmen seien.

Dieser Auffassung hat sich der Österreichische Rechtsanwaltskammertag entgegengestellt und nunmehr erreicht, dass für Anderkonten von Rechtsanwälten eine generelle Ausnahme von den FATCA-Überprüfungspflichten zur Anwendung kommt. Bitte beachten Sie daher, dass sich im Zusammenhang mit FATCA keine Verpflichtungen zur Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten von (Sammel-) Anderkonten für Rechtsanwälte ergeben.

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