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Informationen zum Coronavirus (COVID-19)

Aufgrund der zuletzt von der Bundesregierung und dem Gesetzgeber zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) getroffenen Maßnahmen, zum Schutz von Mitgliedern, Parteien, Geschäftspartnern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie zur bestmöglichen Unterstützung der gesamtgesellschaftlichen Bemühungen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) findet bis auf weiteres kein Parteienverkehr im Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) statt. Der Betrieb des ÖRAK bleibt jedoch selbstverständlich aufrecht. Wir ersuchen Sie allerdings, alle Eingaben an den ÖRAK auf elektronischem Wege (rechtsanwaelte@oerak.at) durchzuführen und auf Post- bzw Paketzusendungen zu verzichten, da es hier zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann. 

Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung!


Hier finden Sie die wichtigsten Informationen:

Hotlines (rund um die Uhr):

•    14 50 – Nur bei Verdacht auf Erkrankung
•    0800 555 621 – Coronavirus Hotline der AGES (Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) für allgemeine Anfragen

Coronavirus-Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Aktuelle Informationen der Bundesministerin für Justiz und des Justizressorts in Zusammenhang mit den aktuellen Maßnahmen zu COVID-19

COVID-19 Gesetz

2. COVID-19 Gesetz: Ausführliche Informationen zum 2.COVID-19 Gesetz finden Sie hier.

Änderung der Strafprozessordnung 1975

90. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird

99. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen in Strafverfahren erweitert wird

113. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden

114. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

120. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19


Einführungserlass der Bundesministerin für Justiz zum Umgang mit der aktuellen Corona-Pandemie (SARSCoV-2)

Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 16. März 2020 über die Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Durchführung von Videokonferenzen in Strafverfahren aufgrund der Ausbreitung der SARS-VoV-2-Pandemie

Informationen zum eingeschränkten Dienstbetrieb des LG für Strafsachen Wien

Einschränkung von Vollzugshandlungen

Das OLG Wien teilt mit, dass im Hinblick auf die von der Bundesregierung verordneten Maßnahmen zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Cornonavirus in Österreich die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher im Sprengel des OLG Wien angewiesen wurden, dass sich ihre Tätigkeit ausschließlich auf jene Amtshandlungen zu beschränken hat, deren Unterlassung einen unwiederbringlichen Schaden verursachen würde. Entscheidungen über die Dringlichkeit von Vollzugshandlungen trifft die beim Oberlandesgericht eingerichtete Leitungseinheit-Gerichtsvollzug.


Erlass, Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach § 15 Epidemiegesetz

96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Mit dieser Verordnung wird ab 16. März 2020, 00.00 Uhr, das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt. Ausgenommen ist ua der Bereich „Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege“. Diese Verordnung war bis 22. März 2020 befristet und wurde mit Verordnung bis zum Ablauf des 13. April 2020 verlängert.

97. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden

98. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes

107. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19- Maßnahmengesetzes geändert wird

108. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19- Maßnahmengesetzes geändert wird

Mit dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2020, mit der das Betreten öffentlicher Orte verboten wird, inhaltlich bezüglich der Ausnahme für berufliche Zwecke dahingehend geändert, dass darauf zu achten ist, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden, und bis zum Ablauf des 13. April 2020 verlängert.


110. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

Mit dieser Verordnung wird die die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, mit der das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt wird, inhaltlich im Bereich Postdiensteanbieter geändert und bis zum Ablauf des 13. April 2020 verlängert. Weiterhin ausgenommen ist ua der Bereich „Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege“.


112. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

Mit dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19, BGBl. I Nr. 96/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr.110/2020, geändert, indem die Öffnungszeiten in einigen Bereichen (Lebensmittelhandel und bäuerliche Direktvermarkter, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Verkauf von Tierfutter, Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie Gartenbaubetrieb und Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel) eingeschränkt werden.


Bestätigung für Kanzleiangestellte

Im Hinblick auf die Bescheinigungspflicht nach § 4 der Verordnung Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 15. März 2020 (BGBL II, 98/2020) können Sie hier ein Muster zur allfälligen Verwendung herunterladen. Die entsprechenden persönlichen Angaben der Dienstnehmerin bzw des Dienstnehmers können im Dokument ergänzt werden. Oben links ist der Stempel Ihrer Kanzlei anzubringen.


Antragstellung zu steuerlichen Sonderregelungen betreffend Coronavirus

Auf der Website des BMF finden Sie alle Informationen sowie das Antragsformular betreffend die folgenden steuerlichen Erleichterungen:

  • Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung)
    Der Zeitpunkt der Entrichtung von Abgaben kann bis 30. September 2020 hinausgeschoben werden (Stundung) oder es kann die Entrichtung in Raten bis 30. September 2020 beantragt werden.
  • Nichtfestsetzung von bereits festgesetzten Säumniszuschlägen
    Wurde für eine nicht fristgerecht entrichtete Abgabe ein Säumniszuschlag festgesetzt, können betroffene Unternehmen beantragen, dass dieser storniert wird.
  • Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen für 2019
    Für die Jahressteuererklärungen 2019 Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) wird die Frist allgemein bis 31. August 2020 erstreckt.
  • Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen
    Zinsen für nicht fristgerecht abgegebene Erklärungen werden bis zum 31. August 2020 automatisch nicht verhängt.


Die Antragstellung erfolgt mittels Formular an corona@bmf.gv.at oder über Ihren FinanzOnline Zugang. Für Fragen zu diesen Themen steht die BMF-Nummer 050 233 233 zum Ortstarif (Mo - Do 07:30 bis 15:30 Uhr; Fr 07:30 bis 12:00 Uhr) zur Verfügung.


100. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19- Fonds-VO)


Informationen zur COVID-19-Kurzarbeit für Rechtanwaltskanzleien sowie zu anderen arbeitsrechtlichen Fragestellungen finden Sie hier.


Datenschutz und Coronavirus (COVID-19)


Hier finden Sie Informationen der Datenschutzbehörde zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19), ein Informationsblatt zu Datensicherheit und Home-Office, ein Musterformular zur Erhebung privater Kontaktdaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Zwecke der Risikoprävention sowie FAQs zum Thema Datenschutz und Coronavirus (COVID-19).


Weitere Informationen zum Coronavirus (COVID-19)

Bitte beachten Sie unsere laufend aktualisierten Informationen auf der Website des ÖRAK!


Wir ersuchen Sie zu beachten, dass es sich bei diesen Informationen um keine abschließende Darstellung handelt und diese ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen nicht ersetzen kann. Manche der dargestellten Aspekte können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein. Wir laden Sie daher ein, unseren Informationsbereich auf https://www.rechtsanwaelte.at wiederkehrend zu besuchen.


Letzte Aktualisierung: 27.3.2020

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