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Initiativantrag zur Änderung des § 7 Z 1 lit. e ASVG (Substitutenproblematik)

Die Abgrenzung der freiberuflichen Berufsausübung von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen und der Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis bereitet immer wieder Probleme und birgt große Rechtsunsicherheit in sich. Der ÖRAK hat sich daher seit geraumer Zeit dafür eingesetzt, eine Klarstellung in den zugrundeliegenden Rechtsmaterien zu erreichen. Im Jahr 2016 gelang es in einem ersten Schritt, Gesellschafter-Geschäftsführer von RA-GmbHs ausdrücklich von der Pflichtversicherung nach dem ASVG auszunehmen. Eine rückwirkende Umwandlung in angestellte RA ist daher für diese Personengruppe seither nicht mehr möglich.

Nach zahlreichen Gesprächen der Vertreter des ÖRAK mit politischen Entscheidungsträgern konnte nun endlich auch iZm der Substitutenproblematik ein Durchbruch erzielt werden:

Am 2. Juli 2019 wurde im Plenum des Nationalrats ein Initiativantrag beschlossen, mit dem § 7 Z 1 lit. e ASVG dahingehend geändert wird, dass Personen, die der Versorgungseinrichtung ihrer Rechtsanwaltskammer nach § 50 Abs. 4 RAO angehören (also der Gruppenkrankenversicherung), nicht unter die Teilpflichtversicherung des § 7 Z 1 lit. e ASVG fallen. Damit ist eine rückwirkende Umwandlung dieser Personen in angestellte RA nicht mehr möglich. Der Initiativantrag sieht darüber hinaus vor, dass diese Änderung auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten verwirklicht wurden. Mittlerweile ist auch die Beschlussfassung im Bundesrat erfolgt. Die Kundmachung bleibt jedoch abzuwarten. 

Die Bestimmung wird wie folgt lauten (Änderung fett hervorgehoben, aber noch nicht kundgemacht): 

„§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

1.  in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse:
[…]
e.  die RechtsanwaltsanwärterInnen und die angestellten Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, ausgenommen GesellschafterInnen-GeschäftsführerInnen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung sowie Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, die einer Versorgungseinrichtung nach § 50 Abs. 4 der Rechtsanwaltsordnung angehören
[…]“

Die Erläuterungen führen dazu aus: „Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die der Versorgungseinrichtung ihrer Rechtsanwaltskammer nach § 50 Abs. 4 RAO angehören, üben ihre Erwerbstätigkeit selbständig aus. Ein wie von § 7 Z 1 lit. e ASVG gefordertes arbeitsrechtliches Anstellungsverhältnis liegt bei ihnen nicht vor. Die vorgeschlagene Änderung des § 7 Z 1 lit. e ASVG dient daher der Klarstellung, dass Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die der Versorgungseinrichtung ihrer Rechtsanwaltskammer für den Fall der Krankheit angehören, nicht der Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen, wobei dies auch steuerrechtlich nicht unbeachtlich sein wird. Diese Änderung gilt auch für Sachverhalte, die vor ihrem Inkrafttreten verwirklicht wurden, wobei im Verwaltungsverfahren das am Tag der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist.“

Für Rechtsanwaltsanwärterinnen und -anwärter und für angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ändert sich dadurch nichts. Beide unterliegen weiterhin der Teilpflichtversicherung des § 7 Z 1 lit. e ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung. Die Möglichkeit und/oder die Verpflichtung, in den Gruppenkrankenversicherungsvertrag zu wechseln, besteht für diese Personengruppe weiterhin nicht. 
 

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