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Sicherheitspolizeigesetz: Rechtsanwälte warnen vor Aushöhlung des Rechtsstaates

Utl.: Befugnisse der Sicherheitsbehörden werden in rechtsstaatlich bedenklicher Weise erweitert; unzureichende Schutz- und Kontrollmaßnahmen; drohende Missbrauchsgefahr;

Heute, Freitag, endet die Begutachtungsfrist für die geplante Novellierung des Sicherheitspolizeigesetzes. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) spricht sich entschieden gegen die beabsichtigte Ausweitung polizeilicher Befugnisse aus. „Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Befugnisse der Sicherheitsbehörden in rechtsstaatlich bedenklicher Weise erweitert“, mahnt ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff. Die Rechtsanwälte warnen vor einer drohenden Aushöhlung des Rechtsstaates. Zu den Kritikpunkten zählen:

• Erweiterung der Polizeibefugnisse zur Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten,
• Ausweitung der Überwachung von Mobiltelefonen ohne richterliche Genehmigung und Kontrolle,
• Einsatz unbestimmter technischer Mittel zur Unterstützung einer Observation, • Schaffung einer ungehinderten Abfragemöglichkeit von Daten aus der EDV der Sicherheitsbehörden,
• Einführung von Verwaltungsstrafen für die Verwendung grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden in einer Weise, die geeignet ist, das Ansehen der Sicherheitsexekutive zu beeinträchtigen.

Zwtl.: Achtung: Eingriff in Privatsphäre durch Erweiterung der Polizeibefugnisse zur Ermittlung personenbezogener Daten!

Der Entwurf des Innenministeriums sieht unter dem Titel „erweiterte Gefahrenforschung“ vor, die Befugnisse der Sicherheitsbehörden zur Überwachung einzelner Personen ohne richterliche Genehmigung und Kontrolle massiv auszuweiten (§ 21 Abs 3 SPG). Damit sollen, so die Begründung, potentielle terroristische Einzeltäter frühzeitig ausgemacht und beobachtet werden. Anlass dafür ist der tragische Terroranschlag von Oslo im Juli dieses Jahres. „Während sich Norwegen auch nach den Massenmorden zu dem demokratischen Rechtsstaat bekannte, werden in Österreich die Polizeibefugnisse noch erweitert. Das zwanghafte Streben der Sicherheitsbehörden nach immer besseren Instrumenten zur Terrorprävention verletzt die Freiheitsrecht der Bürgerinnen und Bürger und bedroht den Rechtsstaat“, so Wolff. „Die Grund- und Freiheitsrechte jedes Einzelnen drohen mehr und mehr untergraben zu werden. Hier muss sich die Rechtsanwaltschaft im Interesse der Bürgerrechte zur Wehr setzen“, so der Rechtsanwälte-Präsident. Im Übrigen sei die Beiziehung des Rechtsschutzbeauftragten in diesem Zusammenhang reine Makulatur. Dieser verfüge weder über die notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen, noch sei er ein unabhängiger Richter.

In der vorgeschlagenen Regelung lässt sich nach Ansicht der Rechtsanwaltschaft auch gar kein Mehrwert für die öffentliche Sicherheit erkennen. „Diese Ausweitung ist aus meiner Sicht grundsätzlich weder erforderlich noch gerechtfertigt. Sie ist unverhältnismäßig und nicht geeignet die Sicherheit tatsächlich zu erhöhen“, so Wolff. Immerhin sehe das Sicherheitspolizeigesetz bereits jetzt weitreichende Befugnisse vor, sollte Grund zur Annahme bestehen, es stünden gefährliche Angriffe auf Leben, Gesundheit, Vermögen und Freiheit bevor. Zudem gebe es keinerlei Gewissheit, Wahnsinnstaten wie jene von Oslo und Utoya oder terroristische Anschläge zukünftig tatsächlich verhindern zu können. Gewiss sei nur, dass in Grundrechte eingegriffen werde und die Missbrauchsgefahr immanent sei. „Sind solche Überwachungsinstrumente ohne richterliche Genehmigung und Kontrolle erst einmal vorhanden, so werden sie früher oder später auch zum Einsatz kommen und früher oder später auch missbraucht werden“, warnt Wolff, „Leidtragende sind alle Bürgerinnen und Bürger, die gar nicht wissen, wie ihnen geschieht“.

Zwt.: Achtung: Erhöhte Missbrauchsgefahr durch Erweiterung der Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten!

Nicht nur die Ermächtigung zur Ermittlung von Daten, auch jene zu ihrer Weiterverarbeitung soll mit dem Gesetzesvorschlag ausgedehnt werden (§ 53 Abs 1 Z 7 SPG). Dabei bestehen im Sicherheitspolizeigesetz bereits jetzt umfassende Ermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere in Zusammenhang mit der erweiterten Gefahrenforschung. Im Gegensatz zu den bestehenden Regelungen sieht die vorgeschlagene Bestimmung aber keine Überwachung durch einen Rechtsschutzbeauftragten vor. „Die Erweiterung der Befugnisse zur Datenverarbeitung ist entschieden abzulehnen“, so Wolff. Durch das Fehlen geeigneter Rechtsschutz- und Kontrollmechanismen erhöhe sich die Missbrauchsgefahr noch weiter.

Problematisch sei auch, wie die Löschung der Daten im vorliegenden Entwurf geregelt ist (§ 63 Abs 1a SPG). „Die geplante Löschungsverpflichtung ist aus unserer Sicht zu restriktiv gefasst“, so Wolff. Vorgesehen ist, dass die Daten dann zu löschen sind, wenn die Analyse und Bewertung der Daten das Bestehen einer Gefährdung ausschließt. „Die Sicherheitsbehörde wird dann eben schnell zu dem Schluss kommen, dass eine Gefährdung nicht zur Gänze ausgeschlossen werden kann und daher die Daten aufheben“, erklärt Wolff die Problematik. Auch hier ist Missbrauch vorprogrammiert. „Erweiterte Datenermittlung, erweiterte Datenverarbeitung, unklare Löschungsverpflichtung – jede dieser Maßnahmen ist für sich schon problematisch, in Kombination sind sie rechtsstaatlich unmöglich“, fasst Wolff zusammen.

Zwtl.: Achtung: Verfassungsrechtlich bedenkliche Ausweitung der Überwachung von Mobiltelefonen ohne richterliche Genehmigung und Kontrolle!

Ebenso Bestandteil des vorgelegten Entwurfes ist die Ausweitung der Überwachung von Mobiltelefonen ohne richterliche Genehmigung und Kontrolle (§ 53 Abs 3b SPG). Für den Fall, dass eine Gefahr für Leben, Freiheit oder Gesundheit eines Menschen besteht, ist es den Sicherheitsbehörden schon jetzt möglich, ohne richterliche Genehmigung von den Telekom-Betreibern die Herausgabe der Standortdaten jenes Mobiltelefons zu verlangen, das von der gefährdeten Person selbst mitgeführt wird. Als klassisches Anwendungsbeispiel dieser sogenannten „Handyortung“ wird seitens der Behörden immer wieder der in Not geratene Bergsteiger angeführt.

In Zukunft soll die Abfragemöglichkeit jedoch nicht mehr auf das Mobiltelefon der gefährdeten Person selbst beschränkt sein, sondern auch auf Geräte anderer Personen anwendbar sein, von denen lediglich angenommen wird, dass sie sich in der Nähe des in Not Geratenen aufhalten. Der Kreis dieser Personen ist übrigens in keiner Weise näher bestimmt. Rechtsanwälte, Ärzte, Journalisten, Seelsorger und andere Berufsgruppen, die im Interesse ihrer Klienten, Patienten oder Informanten einem strengen Berufsgeheimnis unterliegen, könnten demnach verfolgt und lokalisiert werden. „Was soll mit einer derartigen Regelung bezweckt werden?“, gibt Wolff zu bedenken. Sollte jemand ebenfalls gefährdet sein, zum Beispiel wenn mehrere Personen abgängig sind, finde man auch mit der bisherigen Fassung das Auslangen. Einfacher wäre es, die vermeintlichen Begleiter des verschollenen Bergsteigers direkt über deren Handy anzurufen. „Der Standort einer Person darf ohne deren Wissen und Willen nur mit richterlichem Beschluss ermittelt werden“, so Wolff. „Es gebe große Bedenken, dass die geplante Bestimmung verfassungskonform ist“, kritisiert Wolff.

Zwtl.: Achtung: Drohende Missbrauchsgefahr durch Einsatz unbestimmter, technischer Mittel zur Unterstützung einer Observation!

Der Entwurf sieht auch eine Ausweitung der Polizeibefugnisse im Rahmen von Observationen vor. Geplant ist, den Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des „räumlichen Bereichs“, in dem sich die beobachtete Person oder der beobachtete Gegenstand befindet, zuzulassen (§ 54 Abs 2a SPG). Um welche technischen Mittel es sich dabei handelt, bleibt jedoch völlig offen. „Es ist zu befürchten, dass diese Bestimmung auch angewendet wird, um in die Privatsphäre der Bürger einzugreifen, ohne dass eine ausreichende Kontrolle dafür vorgesehen wäre“, warnt Wolff. Auch diese Bestimmung sei daher wegen der inhärenten Missbrauchsgefahr abzulehnen.

Zwtl.: Achtung: Erhöhte Missbrauchsgefahr durch ungehinderte Abfragemöglichkeit von Daten aus der EDV der Sicherheitsbehörden!

Schwerwiegende Bedenken bestehen auch hinsichtlich des geplanten Wegfalls von Schutzmechanismen zur Verhinderung missbräuchlicher Datenabfragen aus der EDV der Sicherheitsbehörden. Zu diesen Daten gehören zum Beispiel die Protokolle aller Amtshandlungen. Derzeit ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, dass nicht nur nach zB einem Namen abgefragt werden kann. Zusätzlich ist ein auf den jeweiligen Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben. Diese Einschränkung soll nun gestrichen werden (§ 13a SPG). „Gerade angesichts aktueller Fälle von Datenmissbrauch ist es völlig unverständlich, dass man vorhandene Schutzmechanismen beseitigt“, warnt Wolff, dadurch würde missbräuchlichen Abfragen künftig Tür und Tor geöffnet.

Zwtl.: Achtung: Eingriff in Meinungsfreiheit durch Einführung von Verwaltungsstrafen für Verwendung grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden!

Durch einen neuen Paragraphen im Sicherheitspolizeigesetz sollen Verwaltungsstrafen von bis zu 500 Euro für die unbefugte Verwendung grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden oder Polizeikommanden eingeführt werden (§ 83b SPG). Dieser Paragraph enthält zwei Tatbilder: Erstens: Strafbar ist die Verwendung in einer Weise, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen. „Dies mag noch nachvollziehbar sein“, so Wolff. Zweitens: Strafbar ist die Verwendung in einer Weise, die geeignet ist, das Ansehen der Sicherheitsexekutive zu beeinträchtigen. „Dies ist nicht mehr nachvollziehbar“, so Wolff weiter. Es sei zu befürchten, dass damit auch berechtigte Kritik oder Karikaturen in Zusammenhang mit der Polizei verfolgt werden könnten, die keinerlei Gefahr einer Täuschung der Öffentlichkeit mit sich bringen (zB Pozilei statt Polizei). „Auch hier wird unzulässig in die Meinungsfreiheit eingegriffen“, so Wolff, der in diesem Zusammenhang auch an das Terrorismuspräventionsgesetz erinnert, das aus Sicht der Rechtsanwälte ebenfalls unverhältnismäßig in die bürgerlichen Grund- und Freiheitsrechte eingreife.

Insgesamt hält die Rechtsanwaltschaft den vorgeschlagenen Entwurf für rechtsstaatlich bedenklich und erinnert an die bereits vor zwei Jahren aufgestellten Forderungen in Zusammenhang mit Überwachungsmaßnahmen und dem Sicherheitspolizeigesetz (siehe OTS0030 vom 7. November 2009).

Die ÖRAK-Stellungnahme zum Gesetzesentwurf ist unter www.rechtsanwaelte.at (Menüpunkt Stellungnahmen) online abrufbar.

In Österreich gibt es 5600 Rechtsanwälte und 1900 Rechtsanwaltsanwärter. Rechtsanwälte sind bestausgebildete und unabhängige Rechtsvertreter und -berater, die nur ihren Klienten verpflichtet und verantwortlich sind. Primäre Aufgabe ist der Schutz, die Verteidigung und die Durchsetzung der Rechte Einzelner. Dritten gegenüber sind Rechtsanwälte zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet, womit auch eine völlige Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet wird. Vertreten werden die Rechtsanwälte durch die Rechtsanwaltskammern in den Bundesländern sowie durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, ÖRAK, mit Sitz in Wien.

Rückfragehinweis:
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag,
Bernhard Hruschka Bakk., Tel.: 01 535 12 75-15, 0699 104 165 18 hruschka@oerak.at, www.rechtsanwaelte.at  

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