zur Navigation, zu nützlichen Links

Verfassungsgerichtshof untermauert bestehende Regelungen zum anwaltlichen Erfolgshonorar

„Quota litis“-Verbot bleibt zur Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit und zum Schutz des Klienten weiterhin aufrecht.

In seinem Erkenntnis (B 330/07-18) spricht sich der Verfassungsgerichtshof klar für eine Beibehaltung der bestehenden Regelungen anwaltlicher Erfolgshonorare aus. Das Höchstgericht setzt damit einen Schlusspunkt hinter die Diskussion über das gesetzliche Verbot so genannter „quota litis“-Vereinbarungen. Darunter versteht man eine Absprache zwischen Rechtsanwalt und Klient, die dem Anwalt im Falle eines Prozessgewinns einen bestimmten Prozentsatz des erstrittenen Betrages als Honorar zusichert. Vereinbarungen dieser Art sind in Österreich gesetzlich verboten.

„Damit beseitigt der Verfassungsgerichtshof ein für alle Mal mögliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des österreichischen „quota litis“-Verbotes“, so Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK). „Somit bleibt nicht nur die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes unangetastet, sondern auch der Schutz des Klienten gewährleistet“, ergänzt Benn-Ibler. Eine Ansicht die auch die Verfassungsrichter teilen, indem sie den Zweck des „quota litis“-Verbotes mit dem Schutz der rechtsuchenden Bürger begründen.

„Abgesehen davon besteht auch gar keine Notwendigkeit, derartige Änderungen in Österreich vorzunehmen“, befindet der ÖRAK-Präsident. Prinzipiell seien Erfolgshonorare in Österreich nämlich ohnehin erlaubt. „Es kann ohne weiters vereinbart werden, dass der Anwalt bei einem Sieg im Prozess einen bestimmten Betrag bekommt“, erklärt Benn-Ibler. Zwei Varianten fallen jedoch unter den Begriff „quota litis“ und sind demnach verboten: Der Rechtsanwalt darf eine Streitsache nicht „an sich lösen“, also die Geldansprüche des Klienten auf sich übertragen. Und es ist ihm untersagt, sich im Falle eines Prozesserfolges prozentuell am Gewinn zu beteiligen. „Alle anderen denkbaren Varianten von Pauschal- und Erfolgshonoraren sind zulässig“, so Benn-Ibler.

„Da sich also ohnehin ausreichende Möglichkeiten zur Vereinbarung eines erfolgsbezogenen Honorars bieten, besteht keine Veranlassung an dem bewährten ,quota litis’-Verbot zu rütteln“, so Benn-Ibler, der betont, dass dies auf Kosten des Rechtsstaates geschehen wäre. „Einerseits soll kein Honorar vereinbart werden, das in keinem Zusammenhang mit der tatsächlich erbrachten Leistung steht, andererseits darf es zu keiner Verlagerung des Kostenrisikos vom Klienten auf den Rechtsanwalt kommen.“ Außerdem weist der ÖRAK-Präsident auf die zentrale Rolle des Kostenersatzprinzips (der Prozessgewinner erhält die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vom Verlierer ersetzt) im österreichischen Prozessrecht hin. „Dieses wäre durch die Zulässigkeit der „quota litis“ gefährdet gewesen“, so Benn-Ibler abschließend.

 

In Österreich gibt es 5300 Rechtsanwälte, rund sechzehn Prozent davon sind Frauen. Rechtsanwälte sind bestausgebildete und unabhängige Rechtsvertreter und -berater, die nur ihren Klienten verpflichtet und verantwortlich sind. Primäre Aufgabe ist der Schutz, die Verteidigung und die Durchsetzung der Rechte Einzelner. Dritten gegenüber sind Rechtsanwälte zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet, womit auch eine völlige Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet wird. Vertreten werden die Rechtsanwälte durch die Rechtsanwaltskammern in den Bundesländern sowie durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, ÖRAK, mit Sitz in Wien.

Rückfragehinweis:
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag,
Bernhard Hruschka Bakk., Tel.: 01/535 12 75-15,
hruschka@oerak.at, www.rechtsanwaelte.at

Rechtsanwalt
finden