Rechtswörterbuch
Nimmt ein Käufer den Kaufgegenstand zum vereinbarten oder üblichen Zeitpunkt nicht an, so trägt er die Gefahr zufälligen Untergangs des Kaufgegenstandes, verhindert jedoch nicht seine Verpflichtung, den Kaufpreis zu bezahlen.
Nimmt ein Käufer den Kaufgegenstand zum vereinbarten oder üblichen Zeitpunkt nicht an, so trägt er die Gefahr zufälligen Untergangs des Kaufgegenstandes, verhindert jedoch nicht seine Verpflichtung, den Kaufpreis zu bezahlen.