zur Navigation, zu nützlichen Links

Rechtswörterbuch

Inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit ohne Gewähr.

Annahmeverzug

zurück
 

Nimmt ein Käufer den Kaufgegenstand zum vereinbarten oder üblichen Zeitpunkt nicht an, so trägt er die Gefahr zufälligen Untergangs des Kaufgegenstandes, verhindert jedoch nicht seine Verpflichtung, den Kaufpreis zu bezahlen.

Rechtsanwalt
finden