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Rechtswörterbuch

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Ausfallsbürgschaft

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Ein Ausfallsbürge kann vom Gläubiger nur in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt oder nicht in der Lage ist die Schuld zu tilgen. Dem gegenüber kann ein "Bürge und Zahler" bereits vor dem eigentlichen Schuldner in Anspruch genommen werden.

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