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Rechtswörterbuch

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Bedingte Erbantrittserklärung

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Gibt der Erbe die bedingte Erbantrittserklärung ab, so haftet er allfälligen Gläubigern des Verstorbenen nur insoweit, als die Erbmasse dafür ausreicht. Es besteht jedoch, im Gegensatz zur unbedingten Erbantrittserklärung, keine Haftung des Erben mit seinem eigenen Vermögen. Vor Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen.

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