Rechtswörterbuch
Wer eine tatsächliche Behauptung nicht zu beweisen, sondern bloß glaubhaft zu machen hat, muss den Richter von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit überzeugen (Bsp: Gründe für den Wiedereinsetzungsantrag).
Wer eine tatsächliche Behauptung nicht zu beweisen, sondern bloß glaubhaft zu machen hat, muss den Richter von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit überzeugen (Bsp: Gründe für den Wiedereinsetzungsantrag).