Rechtswörterbuch
Das Zahlungsversprechen gegenüber einem Gläubiger für den Fall, dass der Schuldner nicht zahlt. Die Verpflichtungserklärung des Bürgen muss – ausgenommen unter Kaufleuten - schriftlich erfolgen. Die Bürgschaft ist subsidiär, das heißt, der Bürge kann erst nach dem Schuldner in Anspruch genommen werden. Anderes gilt bei einer Verpflichtung als „Bürge und Zahler“; hier kann bei Fälligkeit auch vom Bürgen sofort Zahlung verlangt