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Rechtswörterbuch

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Dienstbarkeitsverjährung

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Ein möglicher Endigungsgrund von Dienstbarkeiten, zB geh- und Fahrrecht, Wasserbezugsrecht liegt in der Verjährung. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden. Einerseits die Verjährung durch bloßen Nichtgebrauch und andererseits die Verjährung infolge eines Widerstands des Verpflichteten gegen die Rechtsausübung. Im ersten Fall beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, im zweiten Fall verjährt das Recht an einer Dienstbarkeit, wenn der Berechtigte 3 Jahre lang sein Recht nicht geltend macht.

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