Rechtswörterbuch
Die Haftung von Arbeitnehmern gegenüber dem Dienstgeber zugefügten Schäden ist wesentlich eingeschränkt. Für entschuldbare Fehlleistungen wird überhaupt nicht gehaftet. Bei einem darüber hinaus gehenden Versehen kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen.