Rechtswörterbuch
Darunter versteht man den Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Leistung ordnungsgemäß erbringen muss, und der Gläubiger sie annehmen soll, weil ansonsten ein Verzug eintritt. Die Fälligkeit richtet sich in erster Linie nach Vereinbarung und nach besonderen gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften, weiters nach der Natur und dem Zweck der zu erbringenden Leistung