Rechtswörterbuch
Dingliches Recht, eine fremde Sache unter Schonung der Substanz ohne Einschränkung zu benutzen und Erträge daraus zu ziehen.
Dingliches Recht, eine fremde Sache unter Schonung der Substanz ohne Einschränkung zu benutzen und Erträge daraus zu ziehen.