Rechtswörterbuch
Nutzung von öffentlichen Sachen (zB Straßen und Wegen) im Rahmen der Widmung. Der Gemeingebrauch ist jedermann gestattet und bedarf keiner besonderen Erlaubnis.
Nutzung von öffentlichen Sachen (zB Straßen und Wegen) im Rahmen der Widmung. Der Gemeingebrauch ist jedermann gestattet und bedarf keiner besonderen Erlaubnis.