Rechtswörterbuch
Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt ist mit Ermächtigung des Opfers wegen Hausfriedensbruchs mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr zu bestrafen.
Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt ist mit Ermächtigung des Opfers wegen Hausfriedensbruchs mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr zu bestrafen.