Rechtswörterbuch
Von einem Nachbargrundstück ausgehende Einwirkungen auf eine Liegenschaft durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusche, Erschütterungen uä. Diese kann der Eigentümer nur untersagen, wenn sie das „ortsübliche“ Ausmaß überschreiten und die gewöhnliche Benutzung des Grundes wesentlich beeinträchtigen. Die unmittelbare Zuleitung und das Eindringen grobkörperlicher Stoffe sind jedoch jedenfalls unzulässig.