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Rechtswörterbuch

Inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit ohne Gewähr.

Insichgeschäfte

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Liegen vor, wenn ein Vertreter ein Geschäft gleichzeitig für und gegen den Vertretenen abschließt. Solche Geschäfte sind im allgemeinen unzulässig, weil eine Person regelmäßig nicht in der Lage ist, den gegenläufigen Interessen mehrerer Parteien gleichermassen gerecht zu werden

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