Rechtswörterbuch
In der Wirtschaftspraxis übliche Absichtserklärungen von künftigen Vertragspartnern, durch welche die Abschlussbereitschaft bekundet werden soll. Sie begründen idR noch keinen Vertrag, können aber – bei grundlosem Scheitern des Vertragsabschlusses - zu Schadenersatzpflichten führen.