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Rechtswörterbuch

Inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit ohne Gewähr.

Letter of intent

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In der Wirtschaftspraxis übliche Absichtserklärungen von künftigen Vertragspartnern, durch welche die Abschlussbereitschaft bekundet werden soll. Sie begründen idR noch keinen Vertrag, können aber – bei grundlosem Scheitern des Vertragsabschlusses - zu Schadenersatzpflichten führen.

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