Rechtswörterbuch
Ein solcher liegt vor, wenn eine Sache mit einem Mangel behaftet ist, „der einem sofort in die Augen fällt“, also schon bei Vertragsabschluss ohne genaue Überprüfung erkennbar ist. Für solche Mängel kann keine Gewährleistung geltend gemacht werden, außer der Übergeber hat die fehlende Eigenschaft ausdrücklich zugesichert oder arglistig verschwiegen.