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Rechtswörterbuch

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Mittelbare Bundesverwaltung

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Der Bund muss jene Angelegenheiten, in denen eine unmittelbare Vollziehung (link) durch eigene Bundesbehörden nicht zulässig ist, im Rahmen der sogenannten "mittelbaren Bundesverwaltung" durch die zuständigen Landesbehörden erledigen lassen. 

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