Rechtswörterbuch
Von einem Nachbargrundstück dürfen keine Immissionen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung oder ähnlichem ausgehen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. Die Verhältnisse der unmittelbaren Umgebung sind daher zur Beurteilung heranzuziehen.