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Rechtswörterbuch

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Nacherbschaft

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Verfügt der Erblasser für den Fall, dass der Ersteingesetzte die Erbschaft nicht erlangt (zB durch Tod), dass ein anderer Erbe zum Zug kommen soll, spricht man von „Nacherbschaft“. Erfasst ist aber auch jener Fall, in dem der Erblasser verfügt, dass nach dem ersten Erben ein zweiter Erbe zur Erbschaft gelangen soll. Hierbei hat der Vorerbe die Substanz zu erhalten.

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