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Rechtswörterbuch

Inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit ohne Gewähr.

Neubemessung der Geldstrafe

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Verschlechtern sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich, so kann das Gericht die noch aushaftende Geldstrafe neu bemessen und reduzieren. Eine Antragstellung ist erforderlich.

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