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Rechtswörterbuch

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Obsorge

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Die Obsorge des minderjährigen Kindes besteht in der Pflege und Erziehung des Kindes sowie in der Vermögensverwaltung und der gesetzlichen Vertretung. Bei deren Ausübung sollen die Eltern grundsätzlich einvernehmlich vorgehen. Sind die Eltern nicht verheiratet, kommt die Obsorge des Kindes allein der Mutter zu, es kann jedoch auch die gemeinsame Obsorge beantragt bzw vereinbart werden. In aufrechter Ehe besteht jedenfalls eine gemeinsame Obsorge.

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