Rechtswörterbuch
Anspruch auf einen bezahlten Postensuchtag pro Woche der Kündigungsfrist (1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) besteht bei Dienstgeberkündigung. Abweichende Regelung können im Kollektivvertrag getroffen werden.
Anspruch auf einen bezahlten Postensuchtag pro Woche der Kündigungsfrist (1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) besteht bei Dienstgeberkündigung. Abweichende Regelung können im Kollektivvertrag getroffen werden.