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Rechtswörterbuch

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Privatsphäre

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Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre einer anderen Person eingreift oder Umstände daraus verwertet, wird schadenersatzpflichtig. Dazu gehören: Belauschen, Aufzeichnen von Gesprächen, unerwünschte Telefonanrufe, Beobachten intimer Szenen, Weitergabe privater Daten. Zu ersetzen ist jeweils der entstandene „wirkliche“ Schaden. Auch Unterlassungsanspruch- und Beseitigungsansprüche können geltend gemacht werden.

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