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Rechtswörterbuch

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Rechtsgeschäftsgebühr

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Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird und sie im Gebührengesetz ausdrücklich erwähnt sind. Die zu entrichtende Gebühr wird Rechtsgeschäftsgebühr genannt (Bsp: Vergebührung eines Mietvertrags).

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