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Rechtswörterbuch

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Zur Prozessleitungspflicht des (Zivil-)Richters gehört es, das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern, um das Prozessprogramm vorzubereiten sowie strittige Tat- und Rechtsfragen und in Frage kommende Beweismittel festzustellen.

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