Rechtswörterbuch
Zur Prozessleitungspflicht des (Zivil-)Richters gehört es, das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern, um das Prozessprogramm vorzubereiten sowie strittige Tat- und Rechtsfragen und in Frage kommende Beweismittel festzustellen.