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Rechtswörterbuch

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Scheingeschäft

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Ein solches liegt vor, wenn Willenserklärungen im Einverständnis mit dem Empfänger bloß zum Schein abgeschlossen werden. Scheingeschäfte werden meist zur Täuschung von Behörden oder dritter Personen abgeschlossen. Davon zu unterscheiden sind Umgehungsgeschäfte.

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