Rechtswörterbuch
Eine Person, die für eine andere handelt, obwohl sie dazu über gar keine Vollmacht verfügt, bezeichnet man als Scheinvertreter (lat "falsus procurator").
Eine Person, die für eine andere handelt, obwohl sie dazu über gar keine Vollmacht verfügt, bezeichnet man als Scheinvertreter (lat "falsus procurator").