Rechtswörterbuch
Die Selbsthilfe kann ein sonst unzulässiges Verhalten rechtfertigen, wenn sie zur Durchsetzung eines eigenen Rechts erfolgt und die behördliche Hilfe zu spät käme.
Die Selbsthilfe kann ein sonst unzulässiges Verhalten rechtfertigen, wenn sie zur Durchsetzung eines eigenen Rechts erfolgt und die behördliche Hilfe zu spät käme.