Rechtswörterbuch
Voll testierfähig sind Personen über 18 Jahren im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte. Dem Erblasser müssen der Testiervorgang und der Inhalt der Verfügung bewusst sein.
Voll testierfähig sind Personen über 18 Jahren im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte. Dem Erblasser müssen der Testiervorgang und der Inhalt der Verfügung bewusst sein.