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Rechtswörterbuch

Inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit ohne Gewähr.

Testierfähigkeit

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Voll testierfähig sind Personen über 18 Jahren im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte. Dem Erblasser müssen der Testiervorgang und der Inhalt der Verfügung bewusst sein.

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