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Rechtswörterbuch

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Tilgung

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Tilgung im strafrechtlichen Sinn bedeutet, dass eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung nicht mehr in der Strafregisterbescheinigung aufscheint. Mit der Tilgung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht im Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen. Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, die Dauer der Tilgungsfrist ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Zu beachten ist, dass es auch untilgbare Verurteilungen gibt.

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